Art. 3.4 · Dachgestaltung
BZO Hausen am Albis · S. 36 · Original-PDF
3.4 Dachgestaltung 3.4.1 Wo Baugrundstücke an Kernzonen grenzen, sind Bauten, Anlagen und Umschwung im Ganzen sowie in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
3.4.2 Dacheinschnitte und Dachaufbauten sind bei Schrägdächern nur im 1. Dachgeschoss zulässig. Die Gesamtlänge von Dachaufbauten und Dacheinschnitten darf zusammen 1/3 der betreffenden Fassadenlänge nicht übersteigen.
3.4.3 Auf Dächern sind einzelne technisch bedingte Anlagen zulässig, die ausschliesslich dem Betrieb des Gebäudes oder der Erzeugung von Energie dienen.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.