Art. 4 · Gemeinde Hausen am Albis
BZO Hausen am Albis · S. 4 · Original-PDF
4 Gemeinde Hausen am Albis Teilrevision Bau- und Zonenordnung Camping Türlersee 1.1.2 In den gelb bandierten Zonenteilen sind für neue Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen gestalterische oder bauliche Massnahmen zur Einhaltung der Planungswerte (PW) zu ergreifen (Nachweis der Planungswerte) 1.1.3 Für die im Zonenplan bezeichneten Gebiete muss ein Gestaltungsplan aufgestellt werden. Gestaltungspläne, welche den Rahmen der Bau- und Zonenordnung einhalten und welche die Zielsetzungen der jeweiligen Gestaltungsplanpflicht erfüllen, bedürfen lediglich der Zustimmung des Gemeinderates. Den einzelnen Gestaltungsplänen liegen folgende Hauptziele zugrunde: Rotägerten Die Gestaltungsplanpflicht Rotägerten bezweckt
–eine architektonisch hochwertige Bebauung mit ansprechender Gestaltung der Ortsrandlage
–Sicherung des Gewässerraumes zur Revitalisierung des Stutz- und Chalberweidlibaches und Gewährleistung des Hochwasserschutzes
–Umsetzung fortschrittlicher Energiesysteme Rauchmatt Die Gestaltungsplanpflicht Rauchmatt bezweckt
–eine architektonisch hochwertige Bebauung mit ansprechender Gestaltung der Ortsrandlage
–fortschrittliche Energiesysteme Campingplatz und Strandbad Türlersee Die Gestaltungsplanpflicht Campingplatz und Strandbad bezweckt
–eine besonders gute Einordnung der Campingplatzanlage in die empfindliche Umgebung, welche sich im Bereich der Schutzverordnung Türlersee befindet
–die Regelung der mobilen Campingeinrichtungen (Standplätze), der Bereiche für Erholung und Sport sowie der Erschliessung und der Zugänge 1.1.4 Bestehende Gestaltungspläne In Gebieten, in welchen rechtskräftige Gestaltungspläne bestehen, gehen diese der Bau- und Zonenordnung vor. Für die Ausnützung gelten die Bestimmungen des Gestaltungsplanes oder sofern auf die Bauordnung Bezug genommen wird, die geltende Ausnützungsziffer oder Baumassenziffer zum Zeitpunkt der Festsetzung des Gestaltungsplanes. 4 Wegleitung
Gemeinde Hausen am Albis Bau- und Zonenordnung 2012 Die Gemeinde Hausen A. A. erlässt, gestützt auf § 45 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 7. September 1975 (Fassung vom 1. September 1991) unter Vorbehalt vorgehenden eidgenössischen und kantonalen Rechts, für ihr Gemeindegebiet die nachstehende Bauund Zonenordnung. 4
Gemeinde Hausen am Albis Leitfaden für Baubewilligungen Abläufe
Ziel einer Beratung ist ein den Bauvorschriften entsprechendes Projekt. Ziel des baurechtlichen Bewilligungsverfahrens ist die Erteilung der Baubewilligung.
Je früher desto besser!
Eine möglichst frühzeitige und offene Zusammenarbeit zwischen Planern und Baubehörden ist von zentraler Bedeutung für die effiziente Abwicklung aller Bewilligungsverfahren. Der Architekt oder die Architektin ist der/die professionelle Fachmann/Fachfrau für die Gestaltung und Realisierung Ihres Bauvorhabens. Demgegenüber verfügen die Baubehörden bzw. die zuständigen Fachstellen der Verwaltung über umfangreiche Kenntnisse der materiellen und formellen Bauvorschriften.
Durch frühzeitige Zusammenarbeit zwischen Planenden einerseits und den Baubehörden andererseits können kostspielige Fehlplanungen vermieden werden.
Bauen ausserhalb der Bauzonen
Das Bauen ausserhalb der Bauzonen ist weitgehend bundesrechtlich bestimmt. Das Raumplanungsgesetz (RPG) legt fest, welche Nutzungen als zonenkonform bewilligungspflichtig sind. Es enthält zahlreiche Nutzungen ausserhalb der Bauzonen, so für standortgebundene Bauten und Anlagen, Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen, nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe, sowie bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen. Die kantonale Behörde entscheidet, ob das Bauvorhaben zonenkonform ist, oder ob eine Ausnahmebewilligung erteilt werden darf. Wir empfehlen Ihnen, vor der Baueingabe direkt mit der Baudirektion des Kantons Zürich Kontakt aufzunehmen, um das geplante Bauvorhaben vorgängig prüfen zu lassen. Adresse: Baudirektion des Kantons Zürich Amt für Raumentwicklung Stampfenbachstrasse 14 8090 Zürich Tel. 043 259 30 22 Mail: are@bd.zh.ch Bürozeiten: MO – DO 07.30 – 12.00 / 13.30 – 17.00 h, FR 07.30 – 12.00 / 13.30 – 16.00 h.
| Empfindlichkeitsstufe ES (Art. 43 LSV ) | Immissionsgrenzwert IGW, Lr in dB(A) | Planungswert PLW, Lr in dB(A) | ||
|---|---|---|---|---|
| Tag | Nacht | Tag | Nacht | |
| II | 60 | 50 | 55 | 45 |
| III | 65 | 55 | 60 | 50 |
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