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Art. 28 · Um- und Ersatzbauten

BZO Grüningen · S. 11 · Original-PDF

Grundsatz

1Die bestehenden Gebäude herkömmlicher Bauart dürfen unter Beibehaltung von Lage, Grundriss, kubischer Gestaltung, Ausbildung der Fassaden und des Daches umgebaut oder durch Ersatzbauten ersetzt werden.

Grundmasse

2Für Ersatzbauten gelten folgende Grundmasse:

- Vollgeschosse max. 2 - Dachgeschosse max. 1

Abweichungen von Lage und Erscheinungsbild

3Bei Um- oder Ersatzbauten sind Abweichungen vom Erscheinungsbild zulässig, soweit diese durch eine Nutzungsänderung des Gebäudes funktionell notwendig sind, die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen und die Interessen des Ortsbildschutzes wahren.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.