Art. 45 · Garage- und Hofzufahrten, Strasseneinmündungen, Warenumschlagplätze
BZO Baureglement Gossau SG · S. 19 · Original-PDF
Soweit die Erfordernisse der Verkehrssicherheit bzw. von Art. 100 StrG ff (sGS 732.1) keine weitergehenden Anforderungen verlangen, sind für Garage- und Hofzufahrten sowie Strasseneinmündungen die geltenden Normen der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) verbindlich.
Strasseneinmündungen sind zudem beidseitig mit Radien von mindestens 3 m bei Strassen und von mindestens 1,5 m bei Trottoirs auszurunden.
Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5,5 m Länge so anzulegen, dass ein Personenwagen abgestellt werden kann, ohne Trottoir- und Fahrbahnfläche zu beanspruchen. Bei Garagen für Nutzfahrzeuge sind die Vorplatztiefen entsprechend zu vergrössern und das Gefälle der Zufahrt angemessen zu reduzieren.
Der Platz für Warenumschlag ist so anzulegen, dass der Verkehr nicht behindert wird. 20
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.