Art. 90 · Gewässerabstand
BZO Baureglement der Gemeinde Gommiswald · S. 19 · Original-PDF
PBG Gewässerabstand
1Die politische Gemeinde legt in der kommunalen Nutzungsplanung den Gewässerraum nach der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz fest.
2Gegenüber Gewässern, bei denen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet wurde, gilt für Bauten und Anlagen in der Bauzone ein beidseitiger Abstand von fünf Metern.
3Die Unterschreitung des Abstandes ist zulässig, wenn:
a)die Hochwassersicherheit gewährleistet ist;
b)der Zugang und die ungehinderte Zufahrt zum Gewässer für den Unterhalt sichergestellt oder nicht erforderlich sind;
c)keine ökologischen Interessen entgegenstehen.
4Der Zustimmung der zuständigen kantonalen Stelle bedürfen:
a)Baubewilligungen im Gewässerraum;
b)Unterschreitung des Abstands nach Abs. 3 dieser Bestimmung. Waldabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.