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Art. 60 · b) Auflage und Publikation

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 18 · Original-PDF

Das Baugesuch wird erst öffentlich aufgelegt, wenn es vollständig ist. Unvollständige Baugesuche werden, unter Androhung eines Nichteintretensentscheides, zur Verbesserung an den Gesuchsteller zurückgewiesen.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.