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Art. 61 · Ausnahmebewilligung

BZO Baureglement des Bezirkes Gersau · S. 18 · Original-PDF

1Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen sowie die kantonale Zustimmungspflicht richten sich nach kantonalem Recht. Eine Ausnahmebewilligung ist als solche zu bezeichnen und zu begründen.

2Es darf keine höhere als die zonengemässe Ausnützung zugelassen werden.

3Für Abstandsunterschreitungen zu bezirkseigenen Grundstücken wird zusätzlich zur Baubewilligungsgebühr je m2 Unterabstand und Geschoss ein Vorteilsausgleich von Fr. 150.00 fällig. Die Höhe der Abgeltung basiert auf der Entwicklung der Konsumentenpreise, Stand Januar 2012 (Basis Dezember 2010 = 100 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst.

4Für die Vorteilsabgabe bei Ausnahmen vom Strassenabstand bleiben die Bestimmungen des kantonalen Rechts vorbehalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.