Art. 28 · Erhaltenswerte Bauten
BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 24 · Original-PDF
1Bei den erhaltenswerten Objekten handelt es sich um charakteristische Charakteristische Objekte als Bestandteil Bauten, welchen vor allem als Bestandteil einer Häusergruppe oder einer einer Häusergruppe oder Gebäudereihe Gebäudereihe im Ortsbild Bedeutung zukommt. Zu diesen Einzelobjekten resp. der Gebäudegruppe gehört ebenfalls die gestaltete Umgebung (Gartenanlage, Bäume, Naturwerte etc.).
2Sie sollen, wenn immer möglich in Stellung, Volumen und äusserer ErZiel scheinung und ihrer Umgebung und Bepflanzung erhalten werden. Bei einem Umbau sind allenfalls notwendige, dem Ortsbild angepasste Verbesserungen anzustreben.
3Im Falle eines unvermeidlichen Abbruches soll möglichst gleichzeitig Abbruch ein bewilligungsfähiges Ersatzprojekt vorliegen, dessen Ausführung gesichert ist. In diesem Falle sind für den Neubau Stellung und Volumen (Fassadenflucht, Geschosszahl, Firstrichtung) des ursprünglichen Gebäudes sowie die Umgebungsgestaltung möglichst zu übernehmen, oder hinsichtlich der zugehörigen Häusergruppe zu verbessern.
4Bauliche Massnahmen sind auf der Grundlage eines Vorprojekts mit Bauliche Massnahmen dem Amt für Raumplanung (Fachstelle Ortsbildschutz) und der Baubehörde vorzubesprechen. Baugesuche sind Amt für Raumplanung (Fachstelle Ortsbildschutz) zur Stellungnahme zu unterbreiten. plan:team 24 Gesamtrevision der Ortsplanung 20. Dez. 2022 Gerlafingen Kt. SO Zonenreglement Genehmigung Version 5 8. Orientierender Planinhalt
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.