Art. 27 · Schützenswerte Bauten und Kulturobjekte
BZO Zonenreglement Gerlafingen · S. 23 · Original-PDF
1Als schützenswert sind im Zonenplan wichtige und charakteristische Charakteristische Bauten Bauten und Kulturobjekte bezeichnet, die als Einzelobjekte (Eigenwert) und als Bestandteil einer Gebäudegruppe bzw. des Ortsbildes (Situationswert) von Bedeutung sind. Zu diesen Einzelobjekten resp. der Gebäudegruppe gehört ebenfalls die gestaltete Umgebung (Gartenanlage, Bäume, Naturwerte etc.).
2Ziel ist es, sie in ihrer ursprünglichen Form (Lage, Stellung, Volumen, Ziel Proportionen, äussere Erscheinung) sowie in ihrer Bausubstanz und ihrer Umgebung und Bepflanzung möglichst ungeschmälert zu erhalten. Ihre Unterschutzstellung ist zu prüfen (insbesondere bei Veränderungs- oder Abbruchgefahr).
3Ein Abbruch soll nach Möglichkeit nur erwogen werden, wenn nachweisbar keine Sanierung möglich ist und wenn gleichzeitig ein bewilliAbbruch gungsfähiges Ersatzprojekt mit gesicherter Ausführung vorliegt. In solchen Fällen sind für den Neubau Lage, Stellung, Proportionen sowie Fassaden- und Dachgestaltung analog dem ursprünglichen Gebäude sowie die Umgebungsgestaltung anzustreben. Allfällige Abweichungen, die im Rahmen der Zonenvorschriften zulässig sind, sollen zu einer Verbesserung führen und das Gesamtbild der zugehörigen Häusergruppe nicht beeinträchtigen. plan:team 23 Gesamtrevision der Ortsplanung 20. Dez. 2022 Gerlafingen Kt. SO Zonenreglement Genehmigung Version 5
4In der näheren Umgebung von schützenswerten Bauten sind bauliche Bauvorhaben in der Nähe von schützensMassnahmen so zu gestalten, dass betroffene schützenswerte Bauten werten Bauten nicht beeinträchtigt werden.
5Die in der Tabelle Baumasse in § 7 festgelegten Baumasse für diese GeBauliche Massnahmen biete sind nur insoweit massgebend, als der Schutzzweck und allfällige Schutzverfügungen und -bestimmungen nicht eine abweichende Mehroder Mindernutzung oder Geschosszahl erfordern.
6Bauliche Massnahmen sind auf der Grundlage eines Vorprojekts mit dem Amt für Raumplanung (Fachstelle Ortsbildschutz) und der Baubehörde vorzubesprechen. Baugesuche sind Amt für Raumplanung (Fachstelle Ortsbildschutz) zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.