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Art. 20 · Anrechenbare Grundstückfläche

BZO Gemeinde Gelterkinden - Zonenreglement Siedlung · S. 15 · Original-PDF

1Die Festlegung der anrechenbaren Grundstückfläche richtet sich nach § 46 RBV.

2In den Grün- und Uferschutzzonen liegende Parzellenteile dürfen der Überbauungsziffer zugerechnet werden.

3Die für die öffentliche Erschliessung notwendigen Fahrbahn-, Zufahrts- und Trottoirflächen sowie abgetretene Flächen für öffentliche Strassen und Anlagen können bei der Nutzungsberechnung angerechnet werden, sofern dies bei der für das Land zu bezahlenden Entschädigung berücksichtigt wird. Die Gemeinde führt ein Register.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.