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Art. 26 · betreffend Ausnahmebewilligungen

BZO Baureglement Frutigen · S. 7 · Original-PDF

BauG betreffend Ausnahmebewilligungen Baubewilligungsverfahren, Aufgaben der Baupolizei Gestaltungsfreiheit, Dekret über das Normalbaureglement Vgl. Art. 684 ff. ZGB und Art. 79 EGzZGB Baubewilligungspflicht vgl. Art. 22 Abs. 1 RPG; Art. 1 Abs. 1 und 3 BauG; Art. 4 ff. BewD; Weisung «Baubewilligungsfreie Bauten und Anlagen» nach Art. 1 Abs. 3 Bst. b bb BauG (BSIG Nr. 7/725.1/1.1). griffe und liefert u.a. die notwendigen Hinweise auf andere Artikel, Erlasse oder Grundlagen. Der Kommentar ist weder vollständig noch verbindlich. Er wird vom Gemeinderat verfasst, periodisch überprüft und angepasst.

Das übergeordnete Recht geht vor und ist vorbehalten. Das GBR regelt nur, was nicht schon auf eidgenössischer und kantonaler Ebene geregelt ist. Auf wichtige Bestimmungen wird jeweils in der Kommentarspalte hingewiesen.

Regelt das GBR einen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft, gilt ersatzweise das dispositive öffentliche Recht des Kantons. Dies ist insbesondere ausserhalb der Bauzone der Fall.

Auch wenn das private Baurecht vom öffentlichen weitgehend verdrängt worden ist, bleibt es selbständig anwendbar. Unter Nachbarn sind insbesondere die zivilrechtlichen Bau- und Pflanzvorschriften von Bedeutung. Diese Vorschriften bieten dem Grundeigentümer einen Minimalschutz, der nur unter besonderen Voraussetzungen vom öffentlichen Recht verdrängt werden kann, z.B. das Beseitigungsverbot von schattenwerfenden Bäumen aus Gründen des Landschaftsschutzes.

Das Baubewilligungsverfahren ist im übergeordneten Recht abschliessend geregelt. Im GBR werden keine Vorschriften des übergeordneten Rechts wiederholt. Übergeordnetes Recht Baubewilligungsverfahren Einwohnegemeinde Frutigen 9 Baureglement (GBR) Ausnahmsweise sind auch Bauten und Anlagen, welche ohne Baubewilligung errichtet werden dürfen, der Baubewilligungspflicht unterworfen. Dies ist z.B. der Fall, wenn in einem Landschaftsschutzgebiet ein absolutes Bauverbot gilt. Die baubewilligungsfreie Baute bedarf einer Ausnahmebewilligung.

Bauten und Anlagen, die erheblich von der baurechtlichen Grundordnung abweichen (besondere Bauten und Anlagen) oder wesentliche Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt haben, bedürfen einer besonderen baurechtlichen Grundlage in einer Überbauungsordnung.

In den nachfolgenden Fällen empfiehlt die Gemeinde den Bauwilligen vor der Einreichung eines Baugesuchs eine Bauvoranfrage einzureichen: - wenn schützens- oder erhaltenswerte Bauten betroffen sein könnten, - bei Bauten und Vorhaben in Ortsbilderhaltungsgebieten, in Erhaltungszonen, in Landschaftsschutzoder Landschaftsschongebieten oder im Bereich von Naturobjekten - In Gebieten mit „blauen“ und „roten“ Naturgefahren - in der Landwirtschaftszone.

Bestehende Bauten und Anlagen, welche von einer Baubeschränkung betroffen und dadurch rechtswidrig werden, geniessen den Schutz der Besitzstandsgarantie. Dem Grundsatz nach ist sie im übergeordneten Recht geregelt: Aufgrund bisherigen Rechts bewilligte oder bewilligungsfreie Bauten und Anlagen dürfen unterhalten, zeitgemäss erneuert und – soweit dadurch ihre Rechtswidrigkeit nicht verstärkt wird – auch umgebaut oder erweitert werden. Vorbehalten bleibt eine abweichende Regelung auf Gemeindeebene.

Das GBR regelt nicht alles. Es belässt genügend Spielraum um z.B. in der Bau- und Aussenraumgestaltung auf unterschiedliche Gegebenheiten einzugehen. Diese müssen jedoch sorgfältig analysiert werden. Das GBR bietet Erweiterungen des Gestaltungsspielraumes an; allerdings unter der Voraussetzung, dass die Siedlungs- und architektonische Qualität gewährleistet ist. Vgl. Art. 5 Abs. 2 BewD. Vgl. Art. 86 Abs. 3 BauG i.V. mit Art. 100 BauV. Vgl. Art. 19 ff. und 88 ff. BauG; Art. 19 ff. BauV Bauvoranfrage Besitzstandsgarantie Vgl. Art. 3, 11 und 82 BauG und Art. 511 GBR vgl. Art. 419 und 512 GBR Qualitätssicherung Einwohnegemeinde Frutigen 10 Baureglement (GBR) Wer baut, übernimmt Verantwortung gegenüber der Mitwelt. Die Bestimmungen des Baureglements sollen helfen, diese Verantwortung wahrzunehmen.

Die Zuständigkeiten sind in Kapitel 64, im übergeordneten Recht (BauG) sowie in der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Frutigen festgelegt. Zuständigkeiten Nach Art. 50 Abs. 2 GO fallen alle Aufgaben für die nicht nach übergeordnetem Recht oder nach Baureglement einem anderen Organ zugewiesen sind in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Anhang 2 GO über die ständigen Kommissionen verweist auf die Aufgaben und Zuständigkeiten nach Baureglement Einwohnegemeinde Frutigen 11 Baureglement (GBR) Umweltrecht umfasst insbesondere Natur-, Landschafts-, Ortsbild- und Denkmalschutz. Weiteres Bau- und Planungsrecht findet sich in Überbauungsordnungen (Übersicht in Art. 321 GBR) ES: Lärmempfindlichkeitsstufe (Art.

43LSV) Als stilles Gewerbe zählen z.B. Coiffeur, Schneider- und Künstlerateliers, Arztpraxen, weil sie weder durch ihren Betrieb noch durch den verursachten Verkehr störend wirken (vgl. Art. 90 Abs. 1 BauV). In Wohnzonen sind Gewerbebetriebe, die in einer Mischzone wegen ihren Immissionen unzulässig sind, ebenfalls nicht erlaubt. 1 Geltungsbereich 101 Sachlich 102 Räumlich 2 Nutzungszonen 211 Art der Nutzung Zone Abk. 2 – Wohnen Wohnzonen W Das Baureglement umfasst kommunales Bau-, Planungs- und Umweltrecht. Das Baureglement gilt für das ganze Gemeindegebiet. 21 Wohn-, Misch- und Arbeitszonen

1Für die einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Nutzungsarten und Lärmempfindlichkeitsstufen:

Nutzungsart

–dem Wohnen gleichgestellte Nutzungen wie Gemeinschaftsräume, Kindergärten, Kindertagesstätten und ähnliches

–stille Gewerbe

–ES II In den im Bauzonenplan besonders bezeichneten Gebieten gilt die ES III Einwohnegemeinde Frutigen 12 Baureglement (GBR) ES: Lärmempfindlichkeitsstufe (Art.

43LSV) Mässig störende Gewerbe wie z.B. Verkaufsläden, Dienstleistungsbetriebe, Restaurants sowie emissionsarme Werkstätten und Produktionsbetriebe gelten in der Regel als mässig störend. In den Arbeitszonen I und III sind grundsätzlich alle Arbeitstätigkeiten zulässig, auch Verkaufsnutzungen, soweit sie nicht publikumsintensiv sind. Die Arbeitszonen gelten nicht als Geschäftsgebiete im Sinne von

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.