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Art. 21 · Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster

BZO Einwohnergemeinde Frenkendorf - Zonenvorschriften Siedlung, Zonenreglement Siedlung · S. 12 · Original-PDF

1 Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind nur auf Dächern mit einer Mindestneigung von 30 ° zulässig. 2 Die Summe der Breiten der Dachaufbauten und der Dacheinschnitte darf die halbe Fassadenlänge nicht überschreiten. Einzelne Dachflächenfenster sind bis zu einer Lichtfläche von 1.0 m2 gestattet. Die Lichtfläche aller Dachflächenfenster darf nicht mehr als 5 % der Dachfläche (Schrägfläche) ohne Einbezug allfälliger Dachaufbauten und Dacheinschnitte betragen. Prinzipskizze im Anhang 3 Der Mindestabstand von den Fassadenenden, Gräten, Kehlen und vom First (vertikal gemessen) beträgt 1.0 m. Die Dachhaut bei Dachaufbauten muss in genügender Breite durchgezogen werden.

4Die Fronthöhe der Dachaufbauten darf max. 1.6 m betragen. Bei Dachaufbauten mit Satteldach wird die Fronthöhe bis zur Oberkante der Dachaufbau-Traufe gemessen. Messebene ist in diesem Fall die Aussenkante der DachaufbauSeitenwand. Für Dacheinschnitte gilt diese Bestimmung sinngemäss.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.