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Art. 10 · Privatstrassen
BZO Baureglement Gemeinde Freienbach · S. 6 · Original-PDF
Die Anlage neuer oder die Korrektion bestehender Privatstrassen bedürfen der Zustimmung des Gemeinderates.
2Private Strassen und Erschliessungsanlagen, die nach den technischen Weisungen der Gemeinde erstellt wurden und in der Regel durchgehend sind, können durch Gemeindeabstimmung ohne Entschädigung in Eigentum und Unterhalt übernommen werden. IV. GESTALTUNG, SCHUTZ DES ORTS- UND LANDSCHAFTSBILDES
Gestaltung, Einordnung
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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.