Art. 9 · Dachaufbauten und Vordächer
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 16 · Original-PDF
1Dachaufbauten (Lukarnen, Schleppgauben, Dachflächenfenster, Firstreiter und Glaseinsätze) dienen der Belichtung und haben eine ruhige Gesamtwirkung der Dachflächen zu gewährleisten. Dachaufbauten müssen in der Regel dasselbe Bedachungsmaterial aufweisen wie das Hauptdach. Dacheinschnitte sind nicht erlaubt.
2Pro Dachseite ist nur eine Dachaufbauart zugelassen (Dachflächenfenster, Glaseinsätze sowie Firstreiter sind von dieser Regel ausgenommen}.
3Dachaufbauten (Firstreiter sind von dieser Regel ausgenommen) dürfen zusammen nicht mehr als zwei Drittel der Fassadenlänge aufweisen und haben mindestens einen Abstand von 2.0 m zur First aufzuweisen. Im Ortsbildschutzgebiet dürfen Dachaufbauten nicht mehr als die Hälfte der Fassadenlänge aufweisen. Die einzelnen Dachaufbauten dürfen max. einen Drittel der Fassadenlänge beanspruchen. Für Dac::hflächenfenster, Glaseinsätze und dgl. gilt eine Maximalgrösse von 1.25 m2 (im Glaslicht) pro Fläche. Die Dachflächenfenster haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen.
4Die Gestaltung und das Nutzungsmass der Dachaufbauten haben sich den übergeordneten ästhetischen Anforderungen gemäss Art. 6 unterzuordnen. Die Beurteilung richtet sich nach den 'Gestaltungshinweisen für Aufbauten bei ländlichen Steildächern'.
5Bei geneigten Dächern gilt ein minimaler Dachvorsprung von 1.0 m. Bei Flachdächern und landwirtschaftlichen Oekonomiegebäuden und Nebenbauten gelten 0.5 m als Richtmass. 15 Sonnenenergienutzung Energiekollektoren sind mit Ausnahme von Schutzgebieten (Ortsbildschutzgebiet) und - Objekten bewilligungsfrei, sofern sie den kantonalen Richtlinien entsprechen. Es gelten die jeweils aktuellen Empfehlungen des Kantons auf www.be.ch/bauen -> Baubewilligungsverfahren. Bei K-Objekten und Gebäuden im Ortsbildschutzperimeter ist die kantonale Denkmalpflege frühzeitig miteinzubeziehen. Die Fachleute - Architektinnen, Landschaftsarchitektinnen, Bauberaterinnen des Berner Heimatschutzes, Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder, Ortsplanerinnen - werden nach rein fachlichen Kriterien ausgewählt. Ihre Empfehlungen berücksichtigen auch die Meinung der Projektverfassenden und beschränken sich auf Gestaliungsfragen. Im Falle von schützenswerten Baudenkmälern, von erhaltenswerten Baudenkmälern im Ortsbildschutzgebiet oder einer im Bauinventar aufgenommenen Baugruppe und von K-Objekten ausserhalb von Baugruppen, erfolgt die Beurteilung und Beratung durch die Kantonale Denkmalpflege. 16 i l 1 11 Energie Art. 9
1Das gewachsene Terrain ist nach Möglichkeit zu belassen. Böschungen dürfen eine maximale Neigung von 1 : 2 aufweisen.
2Die vorgesehene Terraingestaltung, die Terrainveränderungen, Böschungen und Stützmauern sind im Baugesuch verbindlich darzustellen. C. BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN Art. 9 2. Umgebungsgestaltung 9
3. Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen 10 Art. 10 4. Baugestaltung
a)Offene Bauweise
b)Gebäudestellung
III Bauabstände 11
Art. 11 1. Bauabstand von öffentlichen Strassen Art. 12 2. Bauabstand zu Gewässern, Waldabstand, Heckenabstand Art. 13 3. Abstandsvorschriften in und gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen 12 Art. 14 4. Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund
a)im Allgemeinen 3 Art. 9
2. Umgebungs-
gestaltung
1Bei der Erstellung von Wohn-, Gewerbe- oder Industriebauten ist die Baukommission befugt, eine angemessene Bepflanzung der zu überbauenden Parzellen zu verlangen. Aussenräume sind als Grünräume zu gestalten. Verkehrsflächen (Fahr- und Fusswege) auf privaten Grundstücken sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten und klein zu halten. Oberflächenwasser muss bei Neubauten auf der Bauparzelle versickert werden, sofern dies technisch möglich ist. 10
2Sofern Abgrabungen/Aufschüttungen bautechnisch notwendig sind, sind diese so zu gestalten, dass sie sich in die herkömmliche Bebauungsstruktur und in das bestehende Gelände einfügen und ein guter Uebergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Es ist darauf zu achten, dass der Bezug der Gebäude zum Strassenraum nicht durch übermässige Aufschüttungen gestört wird.
3Stützmauern, auf die aus Gründen der schwierigen Topographie nicht verzichtet werden kann, sind in Grundund Aufriss zu gliedern. Stützmauern mit einer Länge von mehr als 30 m oder einer Höhe von mehr als 1,20 m werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt.
4Bei der Bepflanzung sind möglichst einheimische Baum- und Pflanzenarten zu wählen. Bepflanzungen, welche Träger von Krankheiten sein können (z.B. Gitterrost beim Wachholder) aber auch invasive Pflanzen (z.B. Goldrute, Ambrosia …) sind nicht erlaubt. Von ansteckenden Krankheiten befallene oder schädlich wuchernde Bepflanzungen müssen entfernt werden.
3. Einfriedungen,
Stützmauern,
Böschungen
5Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen etc. gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch. Die Messweise richtet sich nach den folgenden Skizzen.
a)Mauern
b)Grünhecken
Siehe dazu auch die Skizzen in Art. 2 BR Art. 9
1Die Erschliessung des Baugrundes (hinreichende Zufahrt, vorschriftsgemässe Wasser- und Energieversorgung, Entwässerung) muss auf den Zeitpunkt der Fertigstellung des Baus oder der Anlage, wenn nötig bereits bei Baubeginn, erstellt sein. Erschliessung, Strassengestaltung
2Die Erschliessung richtet sich nach den Vorschriften des Baugesetzes und der Bauverordnung.
3Die Strassengestaltung ist auf die Bedürfnisse aller Verkehrsteilnehmer auszurichten und hat auf die Landschaft, das Ortsbild und insbesondere auf schützenswerte Objekte Rücksicht zu nehmen. Artikel 9
1Terrainveränderungen, die das Ortsbild und die Landschaft beeinträchtigen oder der traditionellen Umgebungsgestaltung nicht entsprechen, insbesondere allseitige Aufschüttungen, sind untersagt.
2Stützmauern zur Umgebungsgestaltung dürfen die Höhe von 1.2 m nicht übersteigen. Terrainveränderungen 5 C. BAUPOUZEIUCHE VORSCHRIFTEN Art. 9 2. Umgebungsgestaltung 3. Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen Art. 1 O 4. Baugestaltung
a)Offene Bauweise
b)Gebäudestellung III Bauabstände 3. Bauabstand zur überregionalen Gasleitung Seite 1 2 3 4 5 6 7 8 Art. 9 2. Umgebungsgestaltung
1Bei der Erstellung von Wohn- und Gewerbebauten ist der Gemeinderat befugt, eine angemessene Bepflanzung der zu überbauenden Parzellen zu verlangen. Bepflanzungen, welche Träger von Krankheiten sein können (z.B. Gitterrost beim Wachholder) sollen gemieden werden. Von ansteckenden Krankheiten befallene Bepflanzungen müssen entfernt werden. Aussenräume sind als Grünräume zu gestalten. Verkehrsflächen (Fahr- und Fusswege) auf privaten Grundstücken sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten und klein zu halten.
2Regenwasser muss bei Neubauten auf der Bauparzelle versickert werden, sofern dies technisch möglich ist. Ansonsten muss der Nachweis erbracht werden, dass es aus technischen, geologischen, hydrologischen oder anderweitigen Gründen nicht möglich ist.
3Sofern Abgrabungen/Aufschüttungen notwendig sind, sind diese so zu gestalten, dass sie sich harmonisch in die herkömmliche Bebauungsstruktur und in das bestehende Gelände einfügen und ein guter Uebergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Ganz besonders ist darauf zu achten, dass der Bezug der Gebäude zum Strassenraum nicht durch übermässige Aufschüttungen gestört wird.
4Stützmauern, auf die aus Gründen der schwierigen Topographie nicht verzichtet werden kann, sind in Grundund Aufriss zu gliedern. Stützmauern mit einer Länge von mehr als 30 m oder einer Höhe von mehr als 1,20 m werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. 7
5Bei der Bepflanzung sind möglichst einheimische Baumarten zu wählen. Bepflanzungen, welche Träger von Krankheiten sein können (z.B. Gitterrost beim Wachholder) sollen gemieden werden. Von ansteckenden Krankheiten befallene Bepflanzungen müssen entfernt werden. 3. Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen
6Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen etc. gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sowie Art. 80 SG i.V.m, Art. 55 ff SV. Die Messweise richtet sich nach den folgenden Skizzen.
a)Mauern
b)Grünhecken Gi"IIIIDI Grun:e Gl'VIIZII 1 i i i 1 i i 1 1 i ,· .. ! ::,: E : ··., 1 .Q , j :! Siehe dazu auch die Skizzen in Art. 2 BR
7Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen Mauern, Einfriedungen und Böschungen einen Minimalabstand von 0,50 m von der Grenze einhalten. Art. 9
1Bei der Erstellung von Wohn- und Gewerbebauten ist der Gemeinderat befugt, eine angemessene Bepflanzung der zu überbauenden Parzellen zu verlangen. Pflanzen, welche Krankheiten übertragen, die Gesundheit gefährden oder die biologische Vielfalt bedrohen können, dürfen nicht freigesetzt werden. Bereits bestehende Vorkommen sind aus den betroffenen Gebieten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Art. 29a Umweltschutzgesetz USG und Art. 1 und 15, sowie Anhang 2 der Freisetzungsverordnung FrSV (SR 814.911) sind anwendbar. Aussenräume sind als Grünräume so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Sied- 2. Umgebungsgestaltung lung ergibt. Verkehrsflächen (Fahr- und Fusswege) auf privaten Grundstücken sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten und klein zu halten.
2Regenwasser muss bei Neubauten sowie bei Umbauten mit Raumerweiterungen auf der Bauparzelle versickert werden, sofern dies technisch möglich ist. Ansonsten muss der Nachweis erbracht werden, dass es aus technischen, geologischen, hydrologischen oder anderweitigen Gründen nicht möglich ist.
3Sofern Abgrabungen/Aufschüttungen notwendig sind, sind diese so zu gestalten, dass sie sich harmonisch in die herkömmliche Bebauungsstruktur und in das bestehende Gelände einfügen und ein guter Uebergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Ganz besonders ist darauf zu achten, dass der Bezug der Gebäude zum Strassenraum nicht durch übermässige Aufschüttungen gestört wird.
4Stützmauern, auf die aus Gründen der schwierigen Topographie nicht verzichtet werden kann, sind in Grundund Aufriss zu gliedern. Stützmauern mit einer Länge von mehr als 30 m oder einer Höhe von mehr als 1,20 m (bis maximal 2,0 m Höhe) werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. 7
6Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen etc. gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sowie Art. 80 SG i.V.m, Art. 55 ff SV. Die Messweise richtet sich nach den folgenden Skizzen. 3. Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen
b)Grünhecken
a)Mauern Grenze Grenze 1 1 i i ,,·· .. i Siehe dazu auch die Skizzen in Art. 2 BR .i i E ::!
7Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen Mauern, Einfriedungen und Böschungen einen Minimalabstand von 0,50 m von der Grenze einhalten. Art. 9 2. Umgebungsgestaltung 6
3. Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen 7 Art. 10 4. Baugestaltung
a)Offene Bauweise
b)Gebäudestellung
III Bauabstände 8
Art. 11 1. Bauabstand von öffentlichen Strassen Art. 12 2. Bauabstand zu Gewässern, Wald und Hecken 3
Art. 13 3. Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund 9
a)im Allgemeinen Art. 9
2. Umgebungs-
gestaltung
1Bei der Erstellung von Wohn- und Gewerbebauten ist der Gemeinderat befugt, eine angemessene Bepflanzung der zu überbauenden Parzellen zu verlangen. Bei der Bepflanzung sind möglichst einheimische Baumarten zu wählen. Bepflanzungen, welche Träger von Krankheiten sein können (z.B. Gitterrost beim Wachholder) sollen gemieden werden. Von ansteckenden Krankheiten befallene Bepflanzungen müssen entfernt werden. Aussenräume sind als Grünräume zu gestalten. Verkehrsflächen (Fahr- und Fusswege) auf privaten Grundstücken sind möglichst wasserdurchlässig zu gestalten und klein zu halten.
2Regenwasser muss bei Neubauten auf der Bauparzelle versickert werden, sofern dies technisch möglich ist. Ansonsten muss der Nachweis erbracht werden, dass es aus technischen, geologischen, hydrologischen oder anderweitigen Gründen nicht möglich ist.
3Sofern Abgrabungen/Aufschüttungen notwendig sind, sind diese so zu gestalten, dass sie sich harmonisch in die herkömmliche Bebauungsstruktur und in das bestehende Gelände einfügen und ein guter Uebergang zu den Nachbargrundstücken entsteht. Ganz besonders ist darauf zu achten, dass der Bezug der Gebäude zum Strassenraum nicht durch übermässige Aufschüttungen gestört wird.
4Stützmauern, auf die aus Gründen der schwierigen Topographie nicht verzichtet werden kann, sind in Grundund Aufriss zu gliedern. Stützmauern mit einer Länge von mehr als 30 m oder einer Höhe von mehr als 1,20 m werden nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt. 11
3. Einfriedungen,
Stützmauern,
Böschungen
5Für Einfriedungen, Stützmauern, Böschungen etc. gelten die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch sowie Art. 80 SG i.V.m, Art. 55 ff SV. Die Messweise richtet sich nach den folgenden Skizzen.
a)Mauern
b)Grünhecken
Siehe dazu auch die Skizzen in Art. 2 BR
6Gegenüber landwirtschaftlich genutzten Grundstücken müssen Mauern, Einfriedungen und Böschungen einen Minimalabstand von 0,50 m von der Grenze einhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.