Art. 8 · Dachgestaltung
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 16 · Original-PDF
1Die Dachgestaltung hat sich nach den ortsüblichen oder vorherrschenden Merkmalen zu richten, welche das Orts- und Strassenbild prägen.
2Grundsätzlich sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer zulässig. Andere Dachformen wie Flach- und Pultdächer sowie versetzte Satteldächer sind nur dann gestattet, wenn sie sich nachweislich gut in das Orts- und Strassenbild einfügen. Attikageschosse sind nicht zugelassen. Im Ortsbildschutzperimeter sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer zugelassen.
3Die Dachneigungen bei geneigten Dächern darf 20 - 45 Grad betragen. Auf landwirtschaftlichen und gewerblichen Nebenbauten sind auch andere Dachneigungen zugelassen.
4Für Dächer an Hauptgebäuden sind nur Ziegel, Zementfaserplatten und ähnliche, nicht glänzende Materialien zugelassen. An Nebengebäuden, reinen Oekonomiegebäuden, Schuppen und an rein gewerblichen Bauten sind gewellte Zementfaserplatten und ähnliche nicht glänzende Materialien zugelassen, wenn sie das Ortsbild nicht stören. Art. 8
1Die Umgebung der Gebäude ist mit Bäumen und Sträuchern aufzulockern. Dabei sind einheimische Sorten zu bevorzugen. Umgebungsgestaltung
2Die bestehende Bepflanzung (Bäume, Hecken, Feldgehölze) ist zu pflegen und zu erhalten. Art. 8
1. Allgemeine
Gestaltungs-
vorschriften
1Bauten, Anlagen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Reklamen und Anschriften sowie Anlagen für die Energiegewinnung und den Fernseh- und Rundfunkempfang (Parabolspiegel) dürfen Landschafts-, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 und 10 BauG, Art. 31 BauV).
2Bauten, Anlagen, Tiefbauten und die Umgebungsgestaltung sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Volumen, Lage, Proportion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl, in der Detailgestaltung (betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen aus) sowie der Terrainveränderung so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von Häusern, Plätzen ...) gewahrt bleibt.
3Zum Schutz von Landschaften, Orts- und Strassenbildern kann im Baubewilligungsverfahren einer vorgesehenen störenden Baugestaltung die Baubewilligung verweigert werden (Art. 9 und 10 BauG sowie Art. 4 BewD). Art. 8
1Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des kantonalen Baubewilligungsdekretes (BewD).
2Für das Verfahren zum Erlass von Überbauungsordnungen gelten die Vorschriften des Baugesetzes (Art. 58 ff BauG). Verfahren, Ausnahmen und Zuständigkeiten Einwohnergemeinde Grafenried Seite 4 Baureglement
3Für die Erteilung von Ausnahmen zu den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Bauvorschriften sind die Bestimmungen des Raumplanungsgesetzes (Art. 24 ff RPG) und des Baugesetzes (Art. 26 ff BauG) massgebend.
4Die gemeindeinterne Zuständigkeit der Behörden bestimmt sich nach Abschnitt E dieses Reglements und ergänzend nach dem Organisationsreglement der Gemeinde.
Erschliessung Artikel 8
1Aussenräume sind grundsätzlich als Grünräume zu gestalten. Dabei sind einheimische Bäume und Sträucher vorzusehen.
2Verkehrsflächen auf privaten Grundstücken sind möglichst klein und wasserdurchlässig zu gestalten.
3Die bestehende Bepflanzung (Bäume, Hecken, Feldgehölze) ist zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang entsprechend zu ersetzen. Umgebungsgestaltung Art. 8
1Bauten, Anlagen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Reklamen und Anschriften sowie Anlagen für die Energiegewinnung und den Fernseh- und Radioempfang (Parabolspiegel) dürfen Landschafts-, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. (Art. 9 und 10 BauG, Art. 31 BauV) 1. Al/gemeine Gestaltungsvorschriften 6
2Bauten, Anlagen, Tiefbauten und die Umgebungsgestaltung sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Volumen, Lage, Proportion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl, in der Detailgestaltung (betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen aus) sowie der Terrainveränderung so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von Häusern, Plätzen ... ) gewahrt bleibt.
3Zum Schutz von Landschaften, Orts- und Strassenbildern kann im Baubewilligungsverfahren einer vorgesehenen störenden Baugestaltung (insbesondere ortsfremde Bau- und Dachformen) die Baubewilligung veiweigert werden (Art. 9 und 10 BauG sowie Art. 4 BewO).
4Auch muss die Baubewilligung verweigert werden, wenn die Beschattungstoleranzen nach Art. 22 BauV nicht eingehalten sind. Art. 8
1Bauten, Anlagen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Reklamen und Anschriften sowie Anlagen für die Energiegewinnung und den Fernseh- und Radioempfang (Parabolspiegel) dürfen Landschafts-, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. (Art. 9 und 10 BauG, Art. 31 BauV) 1. Al/gemeine Gestaltungsvorschriften 6
2Bauten, Anlagen, Tiefbauten und die Umgebungsgestaltung sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Volumen, Lage, Proportion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl, in der Detailgestaltung (betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen aus) sowie der Terrainveränderung so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von Häusern, Plätzen ... ) gewahrt bleibt.
3Zum Schutz von Landschaften, Orts- und Strassenbildern kann im Baubewilligungsverfahren einer vorgesehenen störenden Baugestaltung (insbesondere ortsfremde Bau- und Dachformen) die Baubewilligung verweigert werden (Art. 9 und 10 BauG sowie Art. 4 BewD).
4Auch muss die Baubewilligung verweigert werden, wenn die Beschattungstoleranzen nach Art. 22 BauV nicht eingehalten sind. Art. 8
1. Allgemeine
Gestaltungs-
vorschriften
1Bauten, Anlagen, Ablagerungs- und Materialentnahmestellen, Reklamen und Anschriften sowie Anlagen für die Energiegewinnung und den Fernseh- und Radioempfang (Parabolspiegel) dürfen Landschafts-, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen. (Art. 9 und 10 BauG, Art. 31 BauV) 10
2Bauten, Anlagen, Tiefbauten und die Umgebungsgestaltung sind hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Volumen, Lage, Proportion, Dach-, Kamin- und Fassadengestaltung, Material- und Farbwahl, in der Detailgestaltung (betrachtet vom öffentlichen Raum resp. Aussichtslagen aus) sowie der Terrainveränderung so auszubilden, dass zusammen mit der bestehenden Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes (bestehende Gliederungen von Häusern, Plätzen ...) gewahrt bleibt.
3Zum Schutz von Landschaften, Orts- und Strassenbildern kann im Baubewilligungsverfahren einer vorgesehenen störenden Baugestaltung (insbesondere ortsfremde Bau- und Dachformen) die Baubewilligung verweigert werden (Art. 9 und 10 BauG sowie Art. 4 BewD).
4Auch muss die Baubewilligung verweigert werden, wenn die Beschattungstoleranzen nach Art. 22 BauV nicht eingehalten sind.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.