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Art. 79e · Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer …
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 144 · Original-PDF
6. Brandmauern
Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen.
a Pflicht Art. 79e 6. Brandmauern a Pflicht Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. Art. 79e Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen. 6. Brandmauern a Pflicht Art. 79e
6. Brandmauern
Gebäude, die an die Grenze gestellt werden, sind grenzseitig mit einer Brandmauer zu versehen.
a Pflicht
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.