Art. 40 · Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren …
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 60 · Original-PDF
1Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Zusländigkeilen: Gemeinderat
2Er beschliesst insbesondere a über die Erteilung der Baubewilligungen im Rahmen des Baubewilligungsdekretes. b über die Erteilung von Ausnahmen im Baubewilligungsverfahren gemäss Art 27, Abs. 1 und 2, BauG. c über die Erhebung und Aufrechterhaltung von Einsprachen. d den Erlass von Planungszonen nach Artikel 62 BauG. e über Überbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen (Art. 66, Abs. 3b, BauG).
3Der Gemeinderat ist befugt a vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen (Art. 15 BewD). 13 b die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 48 BewD). c den Bauherrn zur Leistung angemessener Sicherheit für die Ausführung der ihm gemäss Abs. 2b und 2b obliegenden Vorkehren anzuhalten. d Anordnungen und Massnahmen gemäss Art. 45 bis 48 des BauG zu treffen. e zur Beurteilung von Baugesuchen, besonders der ästhetischen Prüfung, eine neutrale Fachinstanz beizuziehen. f besondere Aufwendungen beim Baubewilligungsverfahren dem Gesuchsteller zu belasten, namentliche den Beizug von Experten. g für alle Bauvorhaben bei geschützten Bauten, auch für An- und Umbauten und Fassadenänderungen, den Beizug einer neutralen Fachinstanz zu verlangen.
4Die Bau- und Planungskommission ist die vorberatende Kommission des Gemeinderates für Bau- und Planungsfragen. Bau- und Planungskommission a Für die unter Abs. 2 fallenden Aufgaben des Gemeinderates stellt die Kommission Anträge an den Gemeinderat. b Befugnisse gern. Abs. 3 kann der Gemeinderat an die Bau- und Planungskommission delegieren. Diese Befugnisse sowie baupolizeiliche Aufgaben sind in einem Pflichtenheft zu regeln. f) Artikel 40 1 Der Gemeinderat nimmt alle der Gemeinde im Baubewilligungsverfahren übertragenen Aufgaben und Befugnisse wahr. Zuständigkeiten: Gemeinderat 2 a) Er beschliesst insbesondere: über die Erteilung der Baubewilligungen im Rahmen des Baubewilligungsdekretes über die Erteilung von Ausnahmen im Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 27, Abs. 1 und 2, BauG über die Erhebung und Aufrechterhaltung von Einsprachen, den Erlass von Planungszonen nach Artikel 62 BauG über Ueberbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen (Art. 66, Abs. 3b, BauG) b) c) d) e) Der Gemeinderat ist befugt: vom Bauherrn alle erforderlichen Aufschlüsse über das Bauvorhaben und den Bauvorgang zu verlangen (Art. 15 BewD) die Ausführung des Bauvorhabens zu beaufsichtigen und alle für einen vorschriftsgemässen und sicheren Bauvorgang notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 47 BewD.) den Bauherren zur Leistung angemessener Sicherheit für die Ausführung der ihm gemäss Abs. 2b und 2c obliegenden Vorkehren anzuhalten Anordnungen und Massnahmen gemäss Art. 45 bis 48 des Baugesetzes zu treffen zur Beurteilung von Baugesuchen, besonders der ästhetischen 3 a) b) c) d) e) Prüfung, eine neutrale Fachinstanz beizuziehen besondere Aufwendungen beim Baubewilligungsverfahren dem Gesuchsteller zu belasten, namentlich den Beizug von Experten für alle Bauvorhaben bei geschützten Bauten, auch für An- und f) g) Umbauten und Fassadenänderungen, den Beizug einer neutralen Fachinstanz zu verlangen Die Bau- und Planungskommission ist die vorberatende Kommission des Gemeinderates für Bau- und Planungsfragen Bau- und Planungskommission 4 a) Für die unter Abs. 2 fallenden Aufgaben des Gemeinderates stellt die Kommission Anträge an den Gemeinderat Befugnisse gern. Abs. 3 kann der Gemeinderat an die Bau- und Planungskommission delegieren. Diese Befugnisse sowie baupolizeiliche Aufgaben sind in einem Pflichtenheft zu regeln. b) Art. 40
1. Gemeinderat
1Soweit diese nicht der Bau- und Planungskommission übertragen sind, beschliesst der Gemeinderat über alle in der Zuständigkeit der Gemeinde liegenden bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten, insbesondere über:
a)die Erteilung von Ausnahmen (Art. 26-29 BauG) sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist,
b)die Erhebung von Einsprachen (Art. 35 BauG),
c)den Erlass von Planungszonen (Art. 62 BauG),
d)die geringfügige Abänderung von Plänen oder Vorschriften (Art. 122 BauV),
e)die Ueberbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen und die Ueberbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (Art. 32 und 33 BR).
2Der Gemeinderat beschliesst über Massnahmen und dazu notwendige Kredite zum Schutz und zur Gestaltung von Ortsbild, Verkehrsnetz und Landschaft und weitere ortsplanerische Massnahmen im Sinne des Berichtes zur Ortsplanung und auf der Grundlage der Gemeindeordnung (GO). Art. 40
1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen ZSF gelten für Nutzung, Anlagen und Bauten die Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 78 BauG).
2Die nähere Zweckbestimmung dieser Zone, die Grundzüge ihrer Überbauung und Gestaltung sowie die Empfindlichkeitsstufe gemäss Art. 43 LSV werden in besonderen Vorschriften im Anhang A umschrieben. Artikel 40
1Die baurechtliche Grundordnung tritt mit ihrer Genehmigung durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung in Kraft.
2Das Inkrafttreten ist vom Gemeinderat im Amtsanzeiger zu publizieren.
3Baugesuche, die zu diesem Zeitpunkt bereits hängig waren, werden nach bisherigem Recht beurteilt. Art. 40 1. Gemeinderat
1Der Gemeinderat beschliesst über alle in der Zuständigkeit der Gemeinde liegenden bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten und ist Baubewilligungsbehörde. Er beschliesst insbesondere über:
a)die Erteilung von Ausnahmen (Art. 26-29 BauG) sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist,
b)die Erhebung von Einsprachen (Art. 35 BauG),
c)den Erlass von Planungszonen (Art. 62 BauG),
d)die geringfügige Abänderung von Plänen oder Vorschriften (Art. 122 BauV),
e)die Ueberbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen und die Ueberbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (Art. 32 und 33 BR).
f)die selbständige Erledigung des Baubewilligungsverfahrens nach Artikel 33 Baugesetz und Artikel 9 Baubewilligungsdekret inkl. Einholen von Stellungnahmen der kant. Fachstellen (Denkmalpflege, Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Naturschutzinspektorat, Energiefachstelle ... ),
g)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,
h)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Einsprachen und Baugesuchen, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,
i)die Einholung von Amtsberichten beim Regierungsstatthalter zu kantonalen Ausnahmen, sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist.
k)die Durchführung von Einigungsverhandlungen, 1) die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung, m)den Erlass von baupolizeilichen Verfügungen (Art. 45 BauG),
n)die Organisation und Durchführung der Baukontrollen,
o)die Behandlung von Voranfragen und Antragstellung an den Regierungsstatthalter.
2Der Gemeinderat beschliesst über Massnahmen und dazu notwendige Kredite zum Schutz und zur Gestaltung von Ortsbild und Landschaft (Art. 36 / 140 BauG) und weitere ortsplanerische Massnahmen im Sinne des Berichtes zur Ortsplanung und auf der Grundlage des Organisationsreglementes (OgR) der Gemeinde. 26 E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.