← BZO Fraubrunnen · Inhaltsverzeichnis

Art. 35 · Baupolizeiliche Masse

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 58 · Original-PDF

1In der ganzen Gemeinde gelten folgende kleine Grenzabstände (kGA), grossen Grenzabstände (gGA), Gebäudehöhen (GH), Gebäudelängen (GL) und Geschosszahlen (GZ). Zone kGA gGA GH GL GZ Bau, polizeiliche Masse: Grenzabstand, Gebäude· masse, Geschosszahl Dorfzone und Landwirtschaftszone: Wohnbauten 5m

1Om 7m 25m 2 Ökonomie-Gewerbebauten 5m 10m 7m 45m 2 11 Gewerbebauten 5m 10m 7m 30m 2 Wohnzone W2 5m 10m 7m 25m 2 Wohn- und Gewerbezone WG2 5m 10m 7m 30m 2 Industriezone IZ 4m* 10m * ½ Gebäudehöhe falls grösserer Wert gegenüber anderen Zonen mindestens 1 Om.

2In der Dortzone und der Wohnzone W2 erhöhen sich die Grenzabstände für Bauten, die über 15m lang oder über 12m breit sind auf den betreffenden Längsseiten um einen Zehntel der Mehrlänge und auf den betreffenden Schmalseiten um die Hälfte der Mehrbreite. Die Zuschläge werden rechtwinklig zur Fassade gemessen.

3Für landwirtschaftliche Bauten gelten zusätzlich die Bestimmungen von Art. 27 und 29 des GBR.

4Vorbehalten bleibt Art. 75, Abs. 1 und 2, des BauG.

5Die Messweise richtet sich nach den grafischen Darstellungen im Anhang 1. Art. 35 Baupolizeiliche Masse 10 m F//1/l ('LLJ Grosser Grenzabstand 10 m ~ Kleiner Grenzabstand 5 m 1/6 Art. 35, Abs. 2 Mehrlängenzuschlag Beispiel 22.0m . ·· ,_ ·_ . · . · . · . r · . · ._ · . · . ·· . • . ··i E t- 0 ~ Grosser Abstand (12.0m} ~ Kleiner Grenzabstand (5.0m) Q Mehrfängenzuschlag [2J Mehrbreitenzuschlag 1/7 Art. 35 Bau pofizej I iche Masse ~ Bestehend [illillIJ Erweiterung m Anbau gem Art. 15 1/9 Grenzabstand von Fassaden mit Balkonen Art. 14 Abs. 6 GBR •. "t:) ~ C Grundriss (U ,,. <]) d … aC: eO'I In·~. C ·E- .c0 a:.i l _ Balkon "O'1 x C 0 ..c...J. L E 1/l .D 0 N Por zeU en renze •. "t:) ~ C Grundriss (U ,,. <]) d … aC: eO'I In·~. C ·E- .c0 a:.i l _

:c Grundrrss Balkon 1 Balkon 2 La, Parzel ten renze 1/10 Fassade Lg · 3 HG < 0.5 · L F · GH AB < 0.5 · AF Fassade ( l91 + L 8 2 ) 3 HG > 0.5 · LF · GH A9 > 0.5 · AF La „ Balkonlänge HG "' Geschosshöhe LF „ f assad enlänge G H

–Gebäudehöhe As „ von Balkonen bedeckte Fassadenfläche „ Ba[l,:onlänge x Geschosshöhe A F „ Fass ad entlach e • Fassaden rang e x Gebäudehöhe FaUs die Fassadenfüiche zu mehr als 50 % durch Balkone bedecl<t wird, ls! der Grenzabstand von der äusseren Brüstung {vorderkant äusserem 8atkonkonstrukUonstert) .. Dachformen Satteldach Walmdach 1 l J ' --- ·- - - L __ _ J 1/1 1 Verfügung Amt für Gemeinden und Raumordnung Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern Bahnhofstrasse 88 3401 Burgdorf

Telefon 034 420 50 53
Telefax 034 420 50 51
31. März 1998

Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 58) verbindlich lesbar.

U/Zeichen: KUB/WAS Etzelkofen Teilrevision des Baureglements Genehmigung nach Art. 61 Baugesetz (BauG) 1. Die von der Gemeindeversammlung von Etzelkofen am 27. Oktober 1997 beschlossene Teilrevision des Baureglements wird in Anwendung von Art. 61 BauG genehmigt. 2. Es wird davon Kenntnis genommen und gegeben, dass innert der Auflagefrist vom 7. Oktober bis zum 15. November 1997 keine Einsprachen erhoben worden sind. 3. Die Gemeinde Etzelkofen wird angewiesen, diese Genehmigung gemäss Art. 11 O Bauverordnung (BauV) öffentlich bekanntzumachen. 4. Es werden keine Gebühren erhoben. 5. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion des Kantons Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 61 a Abs. 1 BauG). Eine Beschwerde kann nur von der Partei, die ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden. 6. Diese Verfügung wird eröffnet:

–der Gemeinde Etzelkofen, 3306 Etzelkofen unter Beilage zweier Exemplare der genehmigten Teilrevision des Baureglements

–dem Regierungsstatthalteramt Fraubrunnen, 3312 Fraubrunnen unter Beilage eines Exemplars der genehmigten Teilrevision des Baureglements

–der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, Reiterstrasse 11, 3011 Bern unter Beilage eines Exemplars der genehmigten Teilrevision des Baureglements Je zwei Exemplare dieser Verfügung und der genehmigten Teilrevision des Baureglements sind für das Amtsarchiv bestimmt. Amt für Gemeinden und Raumordnung Kreis Emmental-Oberaargau W. Hafner, Vorsteher ETZELK.OOC BAUREGLEMENT DER EINWOHNERGEMEINDE ETZELKOFEN' Das Baureglement bildet zusammen mi t dem Zonenp lan die baurechtliche Gru~dordnung der Gemeinde 1 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN A kommunalen Rechts - Verfahren - Zuständigkeit Verhältnis zum Privatrecht Besitzstandgarantie ALLGEMEINE VORAUSSETZUNGEN B C 2 Artikel Seite 1 1 2 1 2 3 4 2 2 5 6 7 8 9 3 3 10 3 11 12 13 14 4 5 14 15 , 16 6 17 18 19 20 21 22 23 24 25 7 Geltungsbereich Vorbehalt eidgenössischen, kantonalen, Baubewilligungspflicht - Baubeginn Voraussetzung der Erteilung Hinreichende Erschliessung Umgebungsgestaltung Terrainveränderungen BAUPOLIZEILICHE VORSCHRIFTEN Gebäudegestaltung - Farbgebung Bauweise Bauabstand von öffentlichen Strassen Bauabstand van öffentlichen Gewässern Bauabstand gegenüber nachbarlichen Grundstücken Kleiner Grenzabstand - Grosser Grenzabstand - Beschattungstaleranze Unbewohnte An- und Nebenbauten Anlagen und Bauteile lm Grenzabstand Näherbau Gebäudeabstand Geschosse Gebäudehöhe Gestaffelte Gebäude AusnGtzungsziffer Dachausbau Dachgestaltung Dachneigung - Vordach - Dachaufbauten ZONEN- UND GEBIETSVORSCHRIFTEN D VERFAHRENSVORSCHRIFTEN E Zuständigkeit; Gemeinderat Eaukontrolle F Widerhandlungen Inkrafttreten ANHANG I ANHANG II ANHANG III ABl<üRZUNGEN · Baugesetz 8aureglement Bauverordnung BauG BauR BauV BewD EUD EGzZGB GBD LSV NERD RPG S8G SFD SFG SFV USG ZGB 3 9 26 27 28 29 9 10 30 31 32 33 34 1 1 35 12 36 37 38 39 13 14 40 41 14 15 42 43 15 Bedeutung und Geltung Landwirtschaftszone; Bedeutung Bauen · in der Landwirtschaftszone Bauzonen: - Dorfzone D - Wohnzone W2 - Wohn- und Gewerbezone WG2 - Industriezone IZ - Zone für öffentliche Nutzungen ZöN Zone mit Planungspflicht - "Buch i ~· Baupolizeiliche Masse: - Grenzabstand - Gebäudemasse - Geschosszahl - Ausnützungsziffer Schutzzonen, Schutzobjekte: Bedeutung Ortsbildschutz Landschafts- und Uferschut2 Archäologische Bodenfunde STRAF- UND SCHLUSS8ESTIMMUNGEN Bewilligungsdekret Baulandumlegungsdekret Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch Grundeigentümerdekret Lärmschutzverordnung Dekret über das Normalbaureglement Raump lanungsgesetz Gesetz ütu?r Sau und Unterhalt der Strassen S t rassenfinanzierungsdekret Gesetz über See- und Flussufer Verordnung über Seeund Flussufer Umweltschut ~gesetz Zivi lgesetzbuch E VERFAHRENSVORSCHRIFTEN Art. 35

2. Zonen für Sport-

und Freizeit-

anlagen

1In den Zonen für Sport- und Freizeitanlagen gelten für Nutzung, Anlagen und Bauten die Bestimmungen des Artikels 78 BauG. Der Zweck der Zonen ist im Zonenplan bezeichnet. Die baupolizeilichen Masse richten sich nach den Vorschriften der Zonen für öffentliche Nutzungen.

IV Erhaltungs- und Gestaltungsmassnahmen Art. 35

1Die Wohnzone WL ist für ruhiges Wohnen in Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäusern im Villen- und Landhausstil bestimmt.

2Zwischen den einzelnen Liegenschaften sind grosszügige Durchblicke offen zu halten. Vereinzelte hochstämmige Bäume sind zulässig, sofern es sich um kleinvolumige Laubbäume handelt. Bedeutung und Geltung Kernzone K Wohnzone WL Einwohnergemeinde Grafenried Seite 15 Baureglement

3Das der südlichen Fassade vorgelagerte Terrain und 2/3 der angrenzenden seitlichen Fassaden können auf das Niveau des Sockelgeschossbodens abgegraben werden.

4Hauptbauten haben gegenüber der Etzelkofenstrasse und den Flurwegen einen minimalen Abstand von 5 m einzuhalten. Die Erschliessung hat ab der Etzelkofenstrasse zu erfolgen. Artikel 35

1Die im Inventar des Baureglements und im Schutzplan eingetragenen Bäume, Hecken und Feldgehölze sind geschützt. Sie sind bei Abgang zu ersetzen; pflegerische Eingriffe sind gestattet., Trockenstandorte sind geschützt und durch die Beibehaltung der extensiven Bewirtschaftung zu erhalten.

2Die Bachläufe und Feuchtgebiete sind im ganzen Gemeindegebiet mit ihren natürlichen Ufern und der Uferbestockung zu erhalten. Verbauungen sind naturnah auszuführen. Es gelten die Bestimmungen des Wasserbaugesetzes und der Wasserbauverordnung.

3Die Obstbaumgärten sind wichtig für das Ortsbild und nach Möglichkeit zu pflegen und zu erhalten. Landschafts- und Uferschutz Obstbaumgärten Materialentnahme und Ablagerung

4Für die Einrichtung und den Betrieb gelten die Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 1, 102) und der Bauverordnung (Art. 15, 31-35). Art. 35 1. Gemeinderat

1Der Gemeinderat beschliesst über alle in der Zuständigkeit der Gemeinde liegenden bau- und planungsrechtlichen Angelegenheiten und ist Baubewilligungsbehörde. Er beschliesst insbesondere über:

a)die Erteilung von Ausnahmen (Art. 26-29 BauG) sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist,

b)die Erhebung von Einsprachen (Art. 35 BauG),

c)den Erlass von Planungszonen (Art. 62 BauG),

d)die geringfügige Abänderung von Plänen oder Vorschriften (Art. 122 BauV),

e)die Ueberbauungsordnungen für die Regelung von Detailerschliessungsanlagen und die Ueberbauungsordnungen in Zonen mit Planungspflicht (Art. 32 und 33 BR).

f)die selbständige Erledigung des Baubewilligungsverfahrens nach Artikel 33 Baugesetz und Artikel 9 Baubewilligungsdekret inkl. Einholen von Stellungnahmen der kant. Fachstellen (Denkmalpflege, Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK), Naturschutzinspektorat, Energiefachstelle ... ),

g)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Ausnahmen von Gemeindebauvorschriften, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,

h)den Erlass von Amtsberichten an den Regierungsstatthalter zu Einsprachen und Baugesuchen, wenn dieser zuständige Baubewilligungsbehörde ist,

i)die Einholung von Amtsberichten beim Regierungsstatthalter zu kantonalen Ausnahmen, sofern die Gemeinde Baubewilligungsbehörde ist.

k)die Durchführung von Einigungsverhandlungen, 1) die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften und der Bedingungen und Auflagen der Baubewilligung,

m)den Erlass von bau polizeilichen Verfügungen (Art. 45 BauG),

n)die Organisation und Durchführung der Baukontrollen,

o)die Behandlung von Voranfragen und Antragstellung an den Regierungsstatthalter.

2Der Gemeinderat beschliesst über Massnahmen und dazu notwendige Kredite zum Schutz und zur Gestaltung von Ortsbild und Landschaft (Art. 36 / 140 BauG) und weitere ortsplanerische Massnahmen im Sinne des Berichtes zur Ortsplanung und auf der Grundlage des Organisationsreglementes (OgR) der Gemeinde. 24 E WIDERHANDLUNGEN, SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 35

1Die im Zonenplan bezeichneten Hecken, Feld- und Ufergehölze sind zu erhalten und zu ergänzen sowie zu pflegen. Die Bestockung aus möglichst vielen standortheimischen Gehölzarten ist zu fördern. Bei längeren Hecken sind einzelne unbestockte, grasige Lücken offenzuhalten. Eine Beweidung der Gehölze ist nicht zulässig. Bei direkt an die Landwirtschaftszone angrenzenden Hecken sind Schonstreifen von minimal 3 m Breite auszuscheiden. 3. Hecken, Feld- und Ufergehölze Art. 35

1. Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieses Baureglementes, gegen die übrigen Gemeindebauvorschriften und die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes (Art. 50 ff) vom Richter geahndet.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.