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Art. 28 · Ausgleich von Planungsvorteilen (Mehrwertabschöpfung)

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 36 · Original-PDF

Ausgleir;h von Planungsvorteilen (Mehrwertabschöpfung) Erwächst einem Grundeigentümer durch eine Planungsmassnahme ein zusätzlicher, wesentlicher Vorteil, nimmt die Gemeinde vor Erlass der Planungsmassnahme mit dem Grundeigentümer Verhandlungen auf, um diesen zu verpflichten, einen angemessenen Anteil dieses Planungsmehrwerts für öffentliche Zwecke zur Verfügung zu stellen. Art. 28

1Für landwirtschaftliche Bauten auf demselben Grundstück muss gegenüber der Hauptfassade von Wohnteilen ein Gebäudeabstand von 18m eingehalten werden. Gegenüber unbewohnten An- und Nebenbauten nach Art. 15 des GBR genügt ein Gebäudeabstand von 2m. Für grössere unbewohnte Bauten ist ein Abstand von 6m nötig. Sauen in der Landwirt· schaftszone

2Als Grenzabstände gelten die Masse von Art. 35 des GBR

3Zweckbauten (Silos, usw.) sollen so aufgestellt werden, dass sie das Gesamtbild nicht stören. Sie sollen aus unauffälligen Materialien und Farben bestehen. Ihre grösste Höhe ist auf 10m beschränkt, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum höchsten Punkt. 9

4Für freistehende Wohnhäuser in landwirtschaftlichen Betrieben gelten die Masse von Art. 35 des GBR. Art. 28

2. Landwirtschafts-

zone, Weilerzone

1Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 16, 22 und 24 RPG und weitere) und den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 80 ff BauG).

2In der Landwirtschaftszone gelten für neue Wohnbauten dieselben Masse wie in der Dorfzone D2 sowie für landwirtschaftliche Bauten dieselben Masse wie in der Gewerbezone G 12. In der Landwirtschaftszone gilt Empfindlichkeitsstufe III der Lärmschutzverordnung. 24

3Für grössere Neuanlagen oder grössere bauliche Erweiterungen von landwirtschaftlichen Betrieben, welche eine wesentliche Störung der Nachbarschaft verursachen, sind die Abstände zu Wohn-, Dorf- und Kernzonen aufgrund von Emissionsplänen (Art. 6 BR) festzulegen.

4Das Gebiet Binel ist eine Weilerzone nach Art. 33 der Raumplanungsverordnung. Die Weilerzone dient der Erhaltung der traditionell entstandenen Siedlungsstruktur und der massvollen Nutzung der bestehenden Bauvolumen. Die nachstehenden Regelungen vorbehalten gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone:

–Zugelassen sind Wohnnutzungen sowie mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungen.

–Bestehende Gebäude können umgenutzt werden. Sofern innerhalb des Volumens keine geeigneten Raumreserven vorhanden sind, sind einmalige Erweiterungen im Umfang von max. 30 % der bestehenden BGF zulässig.

–Neue unbewohnte An- und Nebenbauten sind gestattet, sofern sie sich dem Hauptgebäude unterordnen.

–Abbruch und Wiederaufbau sind zulässig.

–Umnutzungen dürfen keine landwirtschaftlichen Ersatzbauten zur Folge haben.

–Wohnraum kann nur in Bauten geschaffen werden, die bereits eine Wohnung aufweisen.

–Das traditionelle Erscheinungsbild der Bauten und der ortsprägende Charakter der Aussenräume sind zu wahren.

II Bauzonen Art. 28

1Die Dachflächen müssen ruhig und geschlossen wirken. Das Orts- und Strassenbild störende Dachformen sind untersagt. Es sind nur Sattel-, Walmund Krüppelwalmdächer sowie in der Wohnzone WL Mansarddächer zugelassen, ausser in den unter Absatz 2 genannten Fällen.

2Pultdächer sind für landwirtschaftliche Schuppen und Nebengebäude nach Art. 21 BauR zugelassen.

3Für Dächer an Hauptgebäuden sind nur Ziegel, dunkelbraune oder schwarz aufgehellte Eternitschiefer und ähnliche, nicht glänzende Materialien zugelassen. An Nebengebäuden, reinen Ökonomiegebäuden, Schuppen und an rein gewerblichen Bauten sind Welleternitplatten zugelassen, wenn sie das Ortsbild nicht stören.

4Für landwirtschaftliche Schuppen, unbewohnte An- und Nebenbauten sowie zur passiven Sonnenenergienutzung kann die Baubewilligungsbehörde andere Dachformen und –materialien gestatten, sofern sie sich unauffällig ins Gebäude oder die Gebäudegruppe einordnen. Artikel 28

1Die Dorfzone D ist eine gemischte Zone für herkömmliche Landwirtschafts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe und für Wohnbauten. Gewerbliche Fabrikationsbetriebe, sowie alle Bauten und Anlagen, welche den Charakter der Dorfzone beeinträchtigen würden, sind untersagt.

2In der Dorfzone kann entsprechend den Baulinien des Schutzplans von den reglementarischen Grenz- und Gebäudeabständen abgewichen werden.

3Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III (Art.43 LSV). Einfamilienhauszone E2 Art. 28

1Die Dorfzone 02 umfasst Gebiete in denen vielfältigste Nutzungen erlaubt sind. Zugelassen sind Laden-, Büro-, Gewerbe- und Wohnbauten sowie öffentliche Nutzungen. Bauten, die gestalterisch oder nutzungsmässig den Charakter der Dorfzone D2 beeinträchtigen, sind untersagt. In der Dorfzone D2 sind Hauptbauten jedenfalls 2-geschossig zu bauen. Diese sind möglichst strassenbezogen zu erstellen. Das Vorland ist bei Neubauten möglichst von Autoabstellplätzen freizuhalten. Dieses ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht. 1. Dorfzone 02 i Va-rti:!lf\od(:StraHer\,;lbstiind) r·--c:r-· ··· suaue, ~---'T=rnHoir,._ ____ ..,..

2Neubauten in der Dorfzone D2 haben insbesondere auf die benachbarten schützenswerten Objekte Rücksicht zu nehmen. Neu-, An-, Neben- und Umbauten haben die Merkmale der traditionellen Bauweise zu berücksichtigen. Hiezu gehören insbesondere:

a)Stellung der Bauten (Standort, Firstrichtung, Orientierung der Hauptfassaden, Bezug zum Strassenraum). Die Bauten sind ins natürliche Terrain (ohne wesentliche Anpassungen) einzufügen.

b)Dimensionen der Baukörper (Bauvolumen, Bauhöhe, Proportionen),

c)Dachgestaltung (Dachneigung, genügende Dachkörper, Vordächer, Dachabschlüsse, Material),

d)Fassadengestaltung (Material, Form, Farbe, Anzahl und Anordnung von Fenstern und Türen. An- und Nebenbauten in Glas, Metall oder Beton sind zugelassen),

e)Umgebungsgestaltung (Anordnung der Gärten und Vorplätze, Gestaltung der Hauszugänge, Materialien). 21 Art. 28 1. Wohnzone W2- 5,5 W2-7 Die Wohnzone W2 ist für das ruhige Wohnen bestimmt. Ausser Wohnbauten und den erforderlichen öffentlichen Einrichtungen sind hier nur die für den täglichen Lebensbedarf der Quartierbewohner notwendigen Ladengeschäfte sowie baulich und betrieblich nicht störendes Kleingewerbe (Coiffeur, Atelier, Praxis etc.) gestattet. Art. 28

2. Dorfzone D2

1Die Dorfzone D2 umfasst Gebiete in denen vielfältigste Nutzungen erlaubt sind. Zugelassen sind Laden-, Büro-, Gewerbe- und Wohnbauten sowie öffentliche Nutzungen. Bauten, die gestalterisch oder nutzungsmässig den Charakter der Dorfzone D2 beeinträchtigen, sind untersagt. In der Dorfzone D2 sind Hauptbauten jedenfalls 2-geschossig zu bauen. Diese sind möglichst strassenbezogen zu erstellen. Das Vorland ist bei Neubauten möglichst von Autoabstellplätzen freizuhalten. Dieses ist so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung im Orts- und Strassenbild entsteht.

2Neubauten in der Dorfzone D2 haben insbesondere auf die benachbarten schützenswerten und erhaltenswerten Objekte Rücksicht zu nehmen. Neu-, An-, Klein- und Umbauten haben die Merkmale der traditionellen Bauweise zu berücksichtigen. Hiezu gehören insbesondere:

a)Stellung der Bauten (Standort, Firstrichtung, Orientierung der Hauptfassaden, Bezug zum Strassenraum). Die Bauten sind ins natürliche Terrain (ohne wesentliche Anpassungen) einzufügen.

b)Dimensionen der Baukörper (Bauvolumen, Bauhöhe, Proportionen),

c)Dachgestaltung (Dachneigung, genügende Dachkörper, Vordächer, Dachabschlüsse, Material),

d)Fassadengestaltung (Material, Form, Farbe, Anzahl und Anordnung von Fenstern und Türen. An- und Kleinbauten in Glas, Metall oder Beton sind zugelassen),

e)Umgebungsgestaltung (Anordnung der Gärten und Vorplätze, Gestaltung der Hauszugänge, Materialien). 24

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.