Art. 27 · Baukommission
BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 36 · Original-PDF
1Die Baukommission ist _ zuständig für die Behand_lung sämtlicher Baugesuche und die Erteilung der Baubewilligungen_, soweit die Gemeinde selber zuständig ist; befugt zur Beurteilung von Baugesuchen und besonders bei der ästhetischen Prüfung eine neutrale Fachinstanz beizuziehen; befugt, für alle Bauvorhaben bei geschützten und erhaltenswerten Bauten, auch für An- und Nebenbauten und Fassadenänderungen eine neutrale Fachinstanz beizuziehen; zuständig für die Gebührenerhebung nach gültigem Tarif.
2Die Baukommission ist zuständig für die Ausübung der Pflichten der Baupolizeibehörde, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Insbesondere für: _ die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschrihen und Bedingungen und Auflagen der Bewilligung sowie der Bestimmungen über die Arbeitssicherheit und -hygiene bei der Ausführung der Bauvorhaben; _ die Durchführung der im BewD Art. 47 vorgeschriebenen Baukontrollen. Art. 27
1Die Landwirtschaftszone umfasst das Land, welches ladwirtschaftlich oder für den Reb- oder Gartenbau genutzt wird oder im allgemeinen Interesse genutzt werden soll. Wald, Gewässer und landwirtschaftlich nicht nutzbare Flächen gehören nicht dazu.
2Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 16, 22 und 24 RPG), des BauG (Art. 80 ff BauG) und den Bestimmungen dieses GBR. Landl'lirt• schaftszone
3Es gelten die Bestimmungen für die Empfindlichkeitsstufe III (Art. 43 LSV). Art. 27
1. Nutzung der
Bauzonen
1Die Zonenvorschriften bestimmen Art, Mass und Bedingungen der zulässigen baulichen Nutzung in den Bauzonen (Art. 39 BR).
2Zum Zeitpunkt der Genehmigung des vorliegenden Baureglementes bestehende Bauvolumen in den Bauzonen dürfen über das zulässige Mass nach Art. 39 BR hinaus voll ausgebaut werden, sofern die Vorschriften über Gesundheit, Ortsbildschutz, Abstellplätze, Spielplätze etc. eingehalten werden können.
3Die zonenkonforme Nutzung der Bauzone innerhalb des Planungshorizontes von 15 Jahren liegt im öffentlichen Interesse. Grundeigentümer haben nach Ablauf dieser Frist keinen Anspruch, dass ihre unüberbauten Baugrundstücke weiterhin in der Bauzone verbleiben. Die Zonenzuweisung wird nach Ablauf dieser Frist überprüft.
4Der Gemeinderat erhebt von Grundeigentümern die in den Genuss von Planungsvorteilen (Neueinzonungen) kommen Infrastrukturbeiträge.
5Auf die bestehende landwirtschaftliche und gewerbliche Nutzung innerhalb und ausserhalb der Bauzonen ist angemessen Rücksicht zu nehmen. Bewohner der Bauzonen haben unvermeidliche Immissionen und Störungen, die sich aus der bestehenden landwirtschaftlichen und gewerblichen Nutzung in diesen Zonen ergeben, zu dulden. Die Sanierung bestehender landwirtschaftlicher und gewerblicher Anlagen innerhalb der Bauzonen bleibt möglich. Art. 27
1Der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen im Dachraum ist zulässig. Gebäudehöhe
a)im allgemeinen
b)gestaffelte Gebäude Dachausbau Einwohnergemeinde Grafenried Seite 12 Baureglement
2Die gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Art. 62 ff BauV) sind einzuhalten. Artikel 27
1Für landwirtschaftliche Bauten auf demselben Grundstück muss gegenüber der Hauptfassade von Wohnteilen ein Gebäudeabstand von 14.0 m eingehalten werden. Gegenüber unbewohnten An- und Nebenbauten nach Artikel 15 Baureglement genügt ein Gebäudeabstand von 2.00 m, für grössere unbewohnte Bauten ist ein Abstand von 6.00 m nötig.
2Für Grenzabstände und freistehende Wohnhäuser gelten die Masse von Artikel 32 Baureglement.
3Zweckbauten (Silos etc.) sollen so aufgestellt werden, dass sie das Gesamtbild nicht stören. Sie sollen aus unauffälligen Materialien und Farben bestehen. Ihre grösste Höhe ist auf 13.00 m beschränkt, gemessen vom gewachsenen Boden bis zum höchsten Punkt des Baukörpers.
4Bauten in der Landwirtschaftszone sind in bestehende Baugruppen einzufügen.
5Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III (Art.43 LSV). Bauen in der Landwirtschaftszone Dorfzone D Art. 27
1Das Sauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 16, 22 und 24 RPG und weitere) und den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 80 ff BauG). 2. Landwirlschaftszone LWZ 2 ln der Landwirtschaftszone gelten für Neubauten dieselben Masse wie in der Dorfzone D2. In der Landwirtschaftszone gilt Empfindlichkeitsstufe III der Lärmschutzverordnung. 20
3Für grössere Neuanlagen oder grössere bauliche Erweiterungen von landwirtschaftlichen Betrieben, welche eine wesentliche Störung der Nachbarschaft verursachen, sind die Abstände zur Dorfzone aufgrund von Emissionsplänen (Art. 6 BR) festzulegen, haben aber jedenfalls einen Minimalabstand von 100 m einzuhalten. Wo die FATRichtlinien einen grösseren Abstand verlangen, ist dieser grössere Abstand einzuhalten.
4Neue Zwinger, Ställe, Zucht-, Mastbetriebe mit Silobauten (innerhalb der Bauzone max. 16 m Höhe, ausserhalb der Bauzone max. 19 m Höhe) und dergleichen sind nur dort erlaubt, wo diese bestehenden Bauernhausgruppen angegliedert werden können. Standortbedingte Weideställe und Unterstände sind von dieser Regelung ausgenommen. II Bauzonen Art. 27
1Das Bauen in der Landwirtschaftszone richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Art. 16, 22 und 24 RPG und weitere) und den Bestimmungen des Baugesetzes (Art. 80 ff BauG). 2. Landwirtschaftszone
2In der Landwirtschaftszone gelten dieselben Bestimmungen wie in der Dorfkernzone DK2. In der Landwirtschaftszone gilt Empfindlichkeitsstufe III der Lärmschutzverordnung. Die Länge der Betriebsgebäude richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen.
3Für grössere Neuanlagen oder grössere bauliche Erweiterungen von landwirtschaftlichen Betrieben, welche eine wesentliche Störung der Nachbarschaft verursachen, sind die Abstände zu Wohn- und Dorfzonen aufgrund von Emissionsplänen (Art. 6 BR) festzulegen, haben aber jedenfalls einen Minimalabstand von 100 m einzuhalten. Wo die FAT-Richtlinien einen grösseren Abstand verlangen, ist dieser grössere Abstand einzuhalten. 19
4Neue Zwinger, Ställe, Zucht-, Mastbetriebe mit Silobauten und dergleichen sind nur dort erlaubt, wo diese bestehenden Bauernhausgruppen angegliedert werden können. Standortbedingte Weideställe und Unterstände sind von dieser Regelung ausgenommen. II Bauzonen Art. 27
1. Wohnzone W2 Die Wohnzone W2 ist für das ruhige Wohnen bestimmt. Ausser Wohnbauten und den erforderlichen öffentlichen Einrichtungen sind hier nur die für den täglichen Lebensbedarf der Quartierbewohner notwendigen Ladengeschäfte sowie baulich und betrieblich nicht störendes Kleingewerbe (Coiffeur, Atelier, Praxis etc.) gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.