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Art. 11 · Fachberatung

BZO Baureglement der Einwohnergemeinde Fraubrunnen · S. 18 · Original-PDF

1Die zuständige Behörde zieht bei Bedarf unabhängige und in Gestaltungsfragen ausgewiesene Fachleute bei, welche die Bauwilligen und die Baubewilligungsbehörden in allen Fällen, die für das Orts- und Landschaftsbild von Bedeutung sind oder die spezielle bau- und aussenraumgestalterische Fragen aufwerfen, beraten.

2Die Fachberatung formuliert Empfehlungen zuhanden der Baubewilligungsbehörde und stellt dieser insbesondere in folgenden Fällen Antrag: bei Bauvorhaben nach Art. 75 BauG bei ästhetisch umstrittenen Bauvorhaben _ Ortsbildschutzgebiet 17 Art. 11

1Im ganzen Gemeindegebiet gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (Art. 14 und 16 GBR) und gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände (Art. 12 GBR) einzuhalten. Bauweise

2Die Gesamtlänge der Gebäude und Gebäudegruppen einschliesslich der Anbauten ist auf die in Art. 35 des GBR genannten Masse beschränkt.

3Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet, wenn die ganze Häusergruppe gleichzeitig, oder in sich unmittelbar folgenden Etappen, erstellt wird. Die Freihaltung neuer Brandmauern ist nur bei eingeschossigen Bauten erlaubt. 3

4Innerhalb überbauter Gebiete mit traditioneller Bauweise haben sich Neubauten in der Stellung der überlieferten Bauweise anzupassen .. Art. 11

1. Bauabstand von

öffentlichen

Strassen

1Vom öffentlichen Verkehrsraum sind, soweit nicht Baulinien bestehen, die folgenden Bauabstände einzuhalten:

a)gegenüber Kantonsstrassen min. 5.00 m

b)längs den übrigen öffentlichen

Strassen und Wegen min. 3.60 m

c)längs Fusswegen und

selbständigen Radwegen min. 2.00 m

2Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen.

3Garagevorplätze und Abstellplätze haben bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse mindestens 5 m Tiefe aufzuweisen, gemessen vom Fahrbahnrand, bei Trottoir vom Trottoirrand. Art. 11

Wird durch die Erstellung, die Erweiterung, den Umbau oder die Zweckänderung von Bauten und Anlagen ein Parkplatzbedarf verursacht, so ist dafür eine ausreichende Anzahl von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge, Motorfahrräder und Fahrräder nach den Vorschriften der Bauverordnung (Art. 49 – 56) zu errichten. Planpflicht Abstellplätze für Fahrzeuge Einwohnergemeinde Grafenried Seite 5 Baureglement Gefahrengebiete Art. 11 Dachgestaltung l) Der ortseitige Dachvorsprung von Hauptdächern hat min. 70 cm zu betragen. 2) Firstverglasungen sind zulässig. Sie müssen einen Abstand von min. 2.0 m vom Ort aufweisen. 3) Für Anbauten gemäss Art. 8 können von der Grundordnung abweichende Dachmaterialien und Dachformen wie Flachoder Pultdächer vorgesehen werden . 4) Gedeckte Parkierungsanlagen, Geräteraum und Veloabstellplätze dürfen mit Flachdächern oder fla ch geneigten Pultdächern von max. 8° versehen werden. Artikel 11

1Im ganzen Gemeindegebiet gilt die offene Bauweise. Die Bauten haben gegenüber nachbarlichem Grund allseitig die vorgeschriebenen Grenz- und Gebäudeabstände (Art.14 und 16 BauR}, gegenüber dem öffentlichen Verkehrsraum die Strassenabstände (Art.12 BauR) einzuhalten.

2Die Gesamtlänge der Gebäude und Gebäudegruppen einschliesslich der Anbauten ist auf die in Artikel 32 Baureglement genannten Masse beschränkt.

3Der Zusammenbau von Gebäuden ist innerhalb der zulässigen Gesamtlänge gestattet.

4Innerhalb überbauter Gebiete haben sich Neubauten in der Stellung und in der Firstrichtung der bereits vorhandenen Bauweise einzupassen. 6 Art. 11 1. Bauabstand von öffentlichen Strassen Art. 12 2. Bauabstand zu Gewässern, Wald und Hecken 9 11 12 13 14 15 16 16 17 18 19 20 21 4. Abstandsvorschriften ln und gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen 5. Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund

a)im Allgemeinen

b)An- und Nebenbauten

c)Anlagen und Bauteile im Grenzabstand

d)Näherbau, Grenzanbau, Zusammenbau 6. Gebäudeabstände 7. Gestaltungsfreiheit Art. 11 1. Bauabstand von öffentlichen Strassen

1Vom öffentlichen Verkehrsraum sind, soweit nicht Baulinien bestehen, die folgenden Bauabstände einzuhalten: ·-·····-·· Bauabstandslinie (5.0 m) .---___._~_o m~ .. ,\ … -~ •• rtl'enticher

a)gegenüber Kantonsstrassen min. 5.00 m Par\.pl,b ·::.--=;;;-----!T,=om,------~

b)längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen min. 3.60 m

c)längs privaten (Fuss)Wegen min. 2.00 m

2Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen.

3Garagevorplätze und Abstellplätze haben bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse mindestens 5 m Tiefe aufzuweisen, gemessen vom Fahrbahnrand, bei Trottoir vom Trottoirrand. Zum Strassenraum offene Unterstände dürfen längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen bis 3.6 m an die Grenze gestellt werden. Art. 11 1. Bauabstand von öffentlichen Strassen Art. 12 2. Bauabstand zu Gewässern, Wald und Hecken 3. Abstandsvorschriften in und gegenüber Zonen für öffentliche Nutzungen 4. Grenzabstand gegenüber nachbarlichem Grund

a)im Allgemeinen

b)An- und Kleinbauten

c)Anlagen und Bauteile im Grenzabstand

d)Näherbau, Grenzanbau, Zusammenbau 5. Gebäudeabstände 6. Gestaltungsfreiheit Art. 11 1. Bauabstand von öffentlichen Strassen

1Vom öffentlichen Verkehrsraum sind, soweit nicht Baulinien bestehen, die folgenden Bauabstände einzuhalten: ----------- Bauabstandslinie (5.0 m) / ' 5.0m j llffen!icher , Parkplalz ~r:c 5.0~m----~

b)längs den übrigen öffentlichen

a)gegenüber Kantonsstrassen min. 5.00 m -- --~ - -----~----------- Fahrbahn Strassen und Wegen min. 3.60 m

c)längs privaten Fusswegen min. 2.00 m 5.0m

2Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen. Garage

3Garagevorplätze und Abstellplätze haben bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse mindestens 5 m Tiefe aufzuweisen, gemessen vom Fahrbahnrand, bei Trottoir vom Trottoirrand. Zum Strassenraum offene Unterstände dürfen längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen bis 3.6 m an die Grenze gestellt werden. Art. 11

1. Bauabstand von

öffentlichen

Strassen

1Vom öffentlichen Verkehrsraum sind, soweit nicht Baulinien bestehen, die folgenden Bauabstände einzuhalten:

a)gegenüber Kantonsstrassen min. 5.00 m

b)längs den übrigen öffentlichen

Strassen und Wegen min. 3.60 m

c)längs privaten (Fuss)Wegen min. 2.00 m

2Der Strassenabstand wird vom Fahrbahnrand aus gemessen.

3Garagevorplätze und Abstellplätze haben bei rechtwinkliger Ausfahrt zur Strasse mindestens 5 m Tiefe aufzuweisen, gemessen vom Fahrbahnrand, bei Trottoir vom Trottoirrand.

Zum Strassenraum offene Unterstände dürfen längs den übrigen öffentlichen Strassen und Wegen bis 3.6 m an die Grenze gestellt werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.