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Art. 46 · Abstandsvorschriften
BZO Flüelen · S. 13
1Abstandsvorschriften gegenüber dem Seeufer sowie gegenüber Fliessgewässern, öffentlichen Verkehrsflächen und Waldrändern richten sich nach Artikel 91 ff. PBG und nach dem Reglement des Regierungsrats19 dazu.
2Gegenüber Hecken und Feldgehölz ist ein Abstand von 6 m einzuhalten, der ab der Stockgrenze zu messen ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.