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Art. 45 · Brandschutznormen

BZO Flüelen · S. 13

Die vom Regierungsrat verbindlich erklärten Brandschutznormen18 sind in jedem Fall einzuhalten.

2. Unterabschnitt: Abstandsvorschriften, Baubegriffe und Stand der Technik

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.