Art. 15 · Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)
BZO Flüelen · S. 7
1In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.
2Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.
3Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.
4Gegenüber Grundstücken in benachbarten Bauzonen gelten die Abstandsvorschriften der Nachbarzone.
5Im Übrigen legt die Baukommission die zulässigen Nutzungsmasse im Einzelfall fest. Artikel 15
b)Fassadengestaltung in den Kernzonen A, B und C
1Ab dem ersten Obergeschoss sind durchgehende Fensterbänder untersagt.
2Bei Fassadenrenovationen ist der bestehende Charakter beizubehalten, insbesondere bezüglich der Leibungen, der Fensterbänke, der Lisenen und der Sprossenteilung,
3Werden glänzende Metalle eingesetzt, müssen sie matt gestrichen werden.
4Fenster und Fensterläden haben hinsichtlich ihrer Grösse und Form auf den Charakter der Nachbarbauten Rücksicht zu nehmen.
5Fensterlose Erdgeschossfassaden sind gassenseitig nicht gestattet.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.