Art. 16 · Zone für Sport- und Freizeitanlagen (SF)
BZO Flüelen · S. 7
1Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen.
2Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.
3Gegenüber Grundstücken in benachbarten Bauzonen gelten die Abstandsvorschriften der Nachbarzone.
4Im Übrigen legt die Baukommission die zulässigen Nutzungsmasse im Einzelfall fest. Artikel 16 Balkone
1In den Kernzonen A und B sind gegen die Dorfstrasse und die Ochsengasse hin nur rückspringende Balkone erlaubt. Sie dürfen zudem höchsten 1/3 der Fassadenlänge ausmachen. Das Gleiche gilt In der Kernzone D für die seeseitigen Fassaden.
2Balkone an Seitenfassaden haben gegenüber der Hauptgasse einen Rücksprung von mindestens 2 m einzuhalten. Die Bestimmungen der geschlossenen Bauweise sind in jedem Fall einzuhalten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.