Art. 41 · Stützmauern
BZO Baureglement Flawil · S. 23 · Original-PDF
1Einzelne Stützmauern dürfen maximal eine Höhe von 1.5 m aufweisen und haben das Profil der maximal zulässigen Auffüllung einzuhalten. Stützmauern bis 0.5 m Höhe und solche bis 1.5 m Höhe mit Zustimmung des Nachbarn dürfen an die Grenze von zwei Privatgrundstücken gestellt werden.
2Höhere Stützmauern sind ausserhalb des Grenz- und Strassenabstands zulässig, sofern sie architektonisch begründet oder zur Hangsicherung notwendig sind. Stützmauern Arl. 42
1Beim Bau von Mehrfamilienhäusern mit sechs und mehr Wohnungen sind genügend besonnte und gegen den Verkehr gesicherte Spielplätze für Kinder zu erstellen. Dabei werden Kleinwohnungen bis 2 Zimmer nicht angerechnet. e Die Kinderspielplätze müssen eine Grösse von mindestens 20 o/o Kinderspielplätze der anrechenbaren Wohngeschossfläche aufweisen, wovon ein Viertel der Spielfläche mit einem Hartbelag zu versehen ist. Dabei werden Wege und Plätze, welche sich für das Spiel eignen, angerechnet. Spielplätze sind entsprechend den Anforderungen für Kleinkinder, Kinder und Jugendliche aufzuteilen und zu gestalten.
3Sind Ersatzabgaben im Sinn von Art. 74 des Baugesetzes zu leisten, so betragen diese Fr. 110.- je fehlenden ¡¡z (Zürcher Baukostenindex; Gesamtindex = 1 10.0 Punkte; Basis April 1998). Dieser Betrag verändert sich dem lndexstand entsprechend. 23
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.