Art. 43 · plrt. 44
BZO Baureglement Flawil · S. 24 · Original-PDF
Bei Bauten mit zu enruartendem Zweiradverkehr kann die Bewilligungsbehörde die Erstellung einer angemessenen Zahl gedeckter Abstellplätze verlangen. Zweiradverkehr Arl. 44
1Bei Neubauten und wesentlichen Zweckänderungen sind für die nachfol gen den N utzu n gsaften folgende Autoabstel lplätze vorzusehen :
a)Mehrfamilienhäuser: Abstellflächen für Motorfahrzeuge
1Platz pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche, aber mindestens 1 Platz pro Wohnung
1Besucherplatz pro 4 Wohnungen, aber mindestens 1 Platz
b)Einfamilienhäuser:
1Platz pro 100 m2 anrechenbare Geschossfläche
c)Andere Nutzungen, wie Gewerbe, Restaurant, Läden: Für alle weiteren Nutzungsarten lst der Bedarf aufgrund der VSSNorm SN 640 290 (Ausgabe Mai 1993) oder Ergebnisse besonderer Erhebungen im Einzelfall festzulegen. Die Berechnung ist auf das ganze Gebäude vorzunehmen. Dabei sind Divisionsreste aufzurunden. Garagenvorplätze bei Einfamilienhäusern gelten als Abstellflächen.
2Bei nachgewiesener, vertraglich geregelter und zweckmässiger Mehrfachnutzung von Autoabstellplätzen ist eine entsprechend reduzierle Anzahl Pflichtplätze zu erstellen.
3Beim Nachweis einer realistischen Ersetzbarkeit des Personenwagenverkehrs durch den öffentlichen Verkehr, den Fussgänger- oder den Zweiradverkehr kann die Baukommission die Erstellung einer geringeren als der erforderlichen Zahl von Abstellplätzen zulassen. Bestehen Zweifel an der Ersetzbarkeit, hat der Baugesuchsteller den Nachweis der genügend grossen Fläche für die Erstellung der Pflichtzahl an Abstellplätzen zu erbringen; bei sichtlichen Missständen sind die fehlenden Parkplätze auf Verlangen der Behörde nachträglich zu realisieren. Bei Bauten, die für längere Zeit nicht voll belegt werden, gilt eine analoge Regelung.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.