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Art. 40 · Terrainveränderung

BZO Baureglement Flawil · S. 22 · Original-PDF

1Terrainveränderungen sind auf den natürlichen Geländeverlauf und die örtlichen verhältnisse abzustimmen. Böschungen dürfen die folgenden Steigungsverhältnisse nicht überschreiten:

a)bis zu einer Hangneigung von 10 7" eine Steigung von 2:3;

b)über einer Hangneigung von 10 % eine Steigung von 1 : 1. e Auffüllungen dürfen das Profil, bestehend aus der zulässigen Steigung ab der Grenze und einer parallel verlaufenden Höhe von 1.S m Umgebung von Þ^,,+^^ ,,^.¡ Anlagen 22 über dem gewachsenen Terrain, nicht überschreiten. Davon ausgenommen sind kleinräumige tiefe Geländemulden und eine angemessene Aussen-Sitzplatzf läche.

3Abgrabungen zur Freilegung des Untergeschosses sind nur soweit zulässig, als die Höhendifferenz zwlschen Oberkant fertige Decke des Untergeschosses und dem gestalteten Terrain im Mittel aller Fassaden 1.5 m nicht überschreitet. Art. 40 BauR Terrainveränderung 1) M¡t Böschungen / Auffüllungen Ausnahme Ausse nsitzplatz Oberkant fertig Decke Art. oNc Eo Profil t\P ;50: ,i Ausnahme tiefe Geländemulde 2:3 Bei Hangneigungen unter 10% 1:1 Bei Hangneigungen über 10% 2) Abgrabungen Oberkant fertig Decke V Abgrabungsfläche f, < 1.50m x Summe I

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.