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Art. 39

BZO Baureglement Flawil · S. 22 · Original-PDF

1 wohn- oder schlafräume in neuen wohnhäusern haben eine Nettobodenfläche von mindestens 10 m2 aufzuweisen.

2Räume mit Wohnnutzungen haben in neuen Wohnhäusern eine lichte Raumhöhe von mindestens 2.3 m aufzuweisen. Bei abgeschrägten Mindestmasse Räumen ist diese über mindestens I m2 Nettobodenfläche einzuhalten.

3Die minimale Fensterfläche hat bei Wohn- und Schlafräumen 1/10 der Nettobodenfläche zu betragen. Abweichungen sind möglich, wenn durch andere Massnahmen eine gleichwertige natürliche Belichtung erreicht wird.

4Die Mehrzahl der Wohn- und Schlafräume einer Wohnung darf nicht gegen den Himmelssektor Nordost bis Nordwest orientiert sein. s In Mehrfamilienhäusern sind genügend allgemein zugängliche und den Wohnungen zugeordnete Abstellräume bereitzustellen. lhre Fläche hat mindestens zu betragen:

a)für allgemein zugängliche Abstellräume, z.B. für Fahrräder, Mofas, Kinden¡vagen: 5 o/o der anrechenbaren Geschossfläche;

b)für individuelle Abstellräume in der Wohnung, im Keller oder lm Estrich: 10 % der anrechenbaren Geschossfläche. 4. Ausführung und Gestaltung des Umschwungs

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.