← BZO Flawil · Inhaltsverzeichnis

Art. 21 · plrt,22

BZO Baureglement Flawil · S. 17 · Original-PDF

1Gegenüber Eindolungen im noch nicht überbauten Gebiet gilt für Bauten und Anlagen e¡n Abstand von 5.00 m plus 1.50 mal die Sohlentiefe im Maximum aber 1g m, * "/ Gewässerabstand gegenüber eingedolten Gewässern . v*|Ç""*r

2Kleinere und grössere Abstände können im Rahmen von Gewässerausbauprojekten festgelegt werden. lm Rahmen e¡nes Baubewilligungsverfahrens sind kleinere Abstände nur zulässig, wenn mit Mitwirkung der zuständigen kantonalen Behörde festgestellt wurde, dass das Gewässer nicht geöffnet werden kann bzw. wenn die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 und 2 BauG erfüllt sind. Arl. 22 Gewässer abstand gegenüber Weihern Gegenüber Weihern gilt für Bauten und Anlagen ein Abstand von 15 m. 17 C. BAUVORSCHRIFTEN 1. Bauarten Art. 21 BauR Abstand von eingedolten Gewässern Gewässerabstand GwA = 5m + 1.5 x ST (im max. 10 m) GwA max- 10 m# max-10 rnË- GwA * ud. Ve-lQ-"'j \\l\\\\\a\\\\\\\\\\\\ \\\\\\\\ ¡l¡¿¡lttt Ì¿¿Ìt¿¿¡ìtirtt Gewachsenes Gelände ST = Sohlentiefe

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.