Art. 23 · Vorbauten
BZO Baureglement Flawil · S. 18 · Original-PDF
I Als Vorbauten gelten über die Fassade vorspringende Bauteile wie Veranden, Balkone, Erker, Freitreppen, vordächer und deren konstruktiv bedingte Abstützungen. 2 vorbauten drirfen mit Ausnahme der Dachvorsprünge auf nicht mehr als einem Drittel der zugehörigen Fassadenlänge und höchstens 1.5 m in den Grenz- bzw. 1.0 m in den Abstand von strassen hineinragen. Gegenüber Staatsstrassen bleiben die Bestimmungen des Strassen gesetzes vorbehalten.
3Vorbauten dürfen nicht in das Lichtraumprofil von Verkehrsanlagen ragen oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Vorbauten Arl. 24
1Als An- oder Nebenbauten gelten Baukörper, die nicht zur anrechenbaren Geschossfläche zählen, eine maximale Grundfläche von 55 m2, eine Gebäudehöhe von 4.0 m und eine Firsthöhe von 6.0 m nicht überschreiten. Sie können freistehen oder an eine Hauptbaute angebaut werden. An Hanglagen ist eine unterkellerung zulässig, sofern die Bestimmung von Art. I Abs. 2 BauR eingehalten bleibt.
2An- oder Nebenbauten haben einen Grenzabstand von 3.0 m einzuhalten. Sofern sie eine Gebäudehöhe von 3.0 m und eine Firsthöhe von 5.0 m nicht überschreiten, gilt ein Grenzabstand von 2.0 m.
3Bei An- oder Nebenbauten kann gegenüber anderen Bauten der Gebäudeabstand bis auf 3.0 m reduziert werden, wenn sich auf den betroffenen Fassadenteilen keine nach Art. 39 BauR erforderlichen Fen-- sterflächen befinden
4An- oder Nebenbauten mit max. 36 m2 Grundfläche können auch bei offener Bauweise mit schriftlicher Zustimmung des Nachbarn seitlich oder rückwärts bis an die Grenze gestellt sowie zusammengebaut werden; beim späteren Zusammenbau einer Baute gleicher Dimension und Erscheinungsform ist keine Zustimmung des Nachbarn erforderlich. An- und Nebenbauten 18
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