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Art. 13 · Weilerzonen

BZO Baureglement Flawil · S. 14 · Original-PDF

1 ln den weilerzonen sind neben wohnbauten auch mässig störende Gewerbebetriebe sowie landwirtschaftliche Bauten und Anlagen zutässig. Betreffend Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie deren umgebung gelten die massgeblichen Bestimmungen der kommunalen Schutzverordnung vom 28. März 1995. 2 um- und Ersatzbauten dürfen das Ausmass der bestehenden oberirdischen Gebäudevolumen nicht überschreiten. Für Neubauten gelten die Massvorschriften der zweigeschossigen wohn- und Gewerbezone WG2. Der allseitige Grenzabstand beträgt 4.0 m.

3Bestehende Vorgärten sowie der typische Baumbestand sind unter Vorbehalt andenrueiti ger öffentl icher I nteressen zu erhalten. Vorplätze und Abstellplätze sind mit einem wasserdurchlässigen Belag auszuführen.

4Bei Neubauten oder wesentlichen Änderungen an bestehenden Bauten ist der Planungswert gemäss der Lärmschutzverordnung einzuhalten. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe lll. Weilezonen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.