← BZO Flawil · Inhaltsverzeichnis

Art. 11 · Gewerbe-Industrie-Zonen

BZO Baureglement Flawil · S. 13 · Original-PDF

1 ln der Gewerbe-lndustriezone gelten folgende Vorschriften der Regelbauweise Gewerbe-lndustrie-Zone Gl-A Gl-B Gl-C Gewerbe-lndustrie-Zonen Gebäudehöhe max. (m) 13.0 17.0 18.0 Firsthöhe max. (m) 17.0 17 .0 18.0 Grenzabstand allseitig min. (m) 5.0 5.0 5.0 Baumassenziffer max. (m) 4.0 6.0 Empfindlichkeitsstufen lll lll lll 2 lnnerhalb der Gewerbe-lndustrie-Zone hat der Grenzabstand der halben Gebäudehöhe der Baute zu entsprechen, mindestens aber 3.0 m und höchstens 5.0 m zu betragen. Gegenüber andern Bauzonen ist ab 10.0 m Gebäudehöhe ein Mehrhöhenzuschlag von 112 der Mehrhöhe einzuhalten. Für freistehende Wohnhäuser gelten die Vorschriften der WohnzoneW2.

3Bauten und Anlagen sind aus Rücksicht auf das Orts- und Landschaftsbild sowie die Nachbarschaft ansprechend zu gestalten und mit einer angemessenen Bepflanzung in ihre Umgebung zu integrieren. 4 ln der Gewerbe-lndustrie-Zone Gl-C haben sich Bauten bezüglich Stellung, Grösse und Gebäudehöhe sowie Gliederung in die bestehende Quartierstruktur einzuordnen. Neu- und Umbauten sind so zu dimensionieren und zu gestalten, dass zusammen mit den bestehenden Bauten eine oñsbaulich gute Gesamtsituation entsteht. Die Baubewilligungsbehörde kann einen fachlichen Nachweis über die Erfüllung der aufgestellten Kriterien verlangen. Arl. 12

1Die Kernzone umfasst die zentrumsbildenden Ortsteile. Bauten haben sich beztiglich Stellung, Gebäude- und Dachform, Traufhöhe und Fassadengliederung gut in die charakteristische Umgebung einzuordnen.

2Für Bauten gilt ein allseitiger Grenzabstand von 4.0 m. Kernzonen 13

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.