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Art. 6 · Fassadengestaltung

BZO Fischenthal · S. 5 · Original-PDF

1Materialien und Farben sind dem jeweiligen Ortsbild anzupassen. Putz mit Fantasiestrukturen, grelle und auffallende Farben, reflektierende Materialien und Kunststoffverkleidungen sind unzulässig.

2Die Fenster haben hochrechteckige Form aufzuweisen, wobei die Fensteröffnungsfläche nicht mehr als 30% der betreffenden Fassadenfläche ausmachen darf. Es sind zweiflüglige Fenster mit Einfassungen aus Holz, Stein oder Kunststein zu verwenden. Bei Fensterbreiten bis zu 0,8 m sind einflüglige Ausführungen gestattet. Bei Umbauten sind ortstypische Fensterformen zu benutzen. Die Zusammenfassung zu Fenstergruppen und Reihenfenstern ist in der herkömmlichen Weise vorzunehmen. Sprossenteilung und Fensterläden können verlangt werden, sofern dies aus Gründen des Ortsbildschutzes erforderlich ist. Rolläden dürfen nicht störend in Erscheinung treten, an rot bezeichneten Bauten sind sie untersagt. Bei Ladengeschossen mit Schaufenstern sind Fassadenpfeiler von angemessener Breite vorzusehen.

3Die Gestaltung von Aussentreppen und Haustüren sowie von Balkonen und Lauben ist dem Gebäude anzupassen.

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4Gut angepasste Wintergärten mit maximal 20 m² Grundfläche und 3,5 m Gesamthöhe aus Klarglas und farblich auf das Gebäude abgestimmten Profilen sind erlaubt, an rot bezeichneten Bauten ausgenommen.

5Bei Neu- und Ersatzbauten sind die herkömmlichen Gestaltungselemente sinngemäss zu übernehmen. Die Fensteröffnungsfläche darf nicht mehr als 50% der betreffenden Fassadenfläche betragen. Glasflächen sind zu strukturieren und aufzugliedern.

Umgebungsgestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.