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Art. 5 · Dachgestaltung

BZO Fischenthal · S. 5 · Original-PDF

1Hauptgebäude haben, soweit nicht andere bestehende Dachformen übernommen werden, Satteldächer mit beidseitig gleicher Neigung (in der Regel zwischen 22-45° alter Teilung aufzuweisen. Für besondere Gebäude nach § 273 PBG und Wintergärten sind auch andere Schrägdächer zulässig. Dächer eingeschossiger Anbauten können als Terrassen ausgebildet werden. Pro Hauptgebäude sind höchstens 30 m² derartiger Anbauten gestattet.

2Die Dächer sind in der herkömmlichen Weise, mit allseitigen Vordächern, auszubilden. Sie sind mit Tonziegeln oder andern Materialien einzudecken, deren Struktur, Art und Farbe mit dem Charakter der Baute sowie den umgebenden Dächern harmonieren. Wintergärten gemäss Art. 6 Abs. 4, Überdachungen von Sitzplätzen mit maximal 20 m² Grundfläche und Überdachungen von Hauseingängen können verglast werden, ausgenommen bei rot bezeichneten Bauten.

3Dacheinschnitte sind nur im ersten Dachgeschoss gestattet, wenn sie vollständig überdeckt sind und die Trauflinie nicht unterbrochen wird. Die Glasfläche von Dachflächenfenstern darf maximal 2% der entsprechenden Dachfläche betragen. Diese Fenster haben eine hochrechteckige Form aufzuweisen. Die Glasfläche eines einzelnen Dachfensters darf 0,6 m² nicht übersteigen.

4Dachaufbauten sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig und sind entsprechend der jeweiligen Dachform zu gestalten. Sie dürfen insgesamt nicht breiter als ein Viertel der betreffenden Fassadenlänge sein. Quer- und Kreuzgiebel dürfen zusammen mit Dachaufbauten nicht breiter als drei Viertel der betreffenden Fassadenlänge sein.

5Sonnenkollektoren und Solarzellen, die sich gut einfügen, sind gestattet.

6Kamine und technisch bedingte Aufbauten sind in herkömmlicher oder möglichst unauffälliger Art auszuführen.

Fassadengestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.