Art. 4 · Allgemeine Vorschriften
BZO Fischenthal · S. 4 · Original-PDF
1Die in den Detailplänen rot bezeichneten Bauten und Bauteile dürfen nur unter Beibehaltung der Lage, der Grundfläche, der wesentlichen Fassadenelemente, des gesamten Gebäudeprofils und des Daches umgebaut oder ersetzt werden. Geringfügige Abweichungen können bewilligt oder angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Hygiene oder des Verkehrs liegt.
2Die in den Detailplänen grau eingetragenen Gebäude dürfen entweder gemäss Abs. 1 umgebaut bzw. unter Beibehaltung des bisherigen Gebäudeprofils ersetzt oder durch Neubauten gemäss Abs. 3 ersetzt werden.
3Für Neubauten gelten folgende Grundmasse:
–Ausnützungsziffer max. 50 %
–Überbauungsziffer max. 30 %*
–Vollgeschosse max. 2**
–Dachgeschosse max. 2**
–Gebäudehöhe max. 7,5 m**
–Firsthöhe max. 6 m
–Grundabstand min. 3,5 m
–Gebäudelänge max. 35 m
–Gebäudetiefe (für Gebäudeteile mit Wohnungen) max. 13 m
* Die Überbauungsziffer erhöht sich für besondere Gebäude gemäss PBG um 8%; für Gebäudeteile, die den gewachsenen Boden um max. 1 m
überragen, um weitere 20%. ** vorbehalten bleibt Absatz 4
4In den speziell bezeichneten Gebieten dürfen Neubauten 3 Vollgeschosse und ein Dachgeschoss aufweisen. Die maximale Gebäudehöhe beträgt hierfür 9,5 m.
5Bei 2-geschossigen Neubauten ist ein anrechenbares Untergeschoss zulässig, sofern dieses dauernd gewerblich genutzt wird. In Hanglagen, wo das Untergeschoss infolge der Topographie mehrheitlich über dem gewachsenen Boden liegt, darf dieses höchstens zur Hälfte zu Wohnzwecken genutzt werden. In Erscheinung tretende Untergeschosse sind als Sockel zu gestalten.
6Der Einbau von Wohn- und Schlafräumen im zweiten Dachgeschoss ist nur soweit gestattet, als es eine giebelseitige Belichtung und Dachfenster zulassen.
7Die kantonale Abstandsverschärfung für Gebäude mit brennbaren Aussenwänden findet keine Anwendung.
8Das Näherbauen an die Strassengrenze kann gestattet werden, wenn dadurch das Ortsbild verbessert und die Verkehrssicherheit und die Wohnhygiene nicht beeinträchtigt werden.
9Bei Fassaden von mehr als 14 m Länge sind die Grundabstände um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 5,5 m, zu erhöhen.
10Proportion und Stellung von Neubauten sind der dörflichen Bauweise anzupassen. 1-geschossige Hauptbauten sind nicht gestattet.
6 Dachgestaltung
| - Ausnützungsziffer | max. | 50 % |
|---|---|---|
| - Überbauungsziffer | max. | 30 %* |
| - Vollgeschosse | max. | 2** |
| - Dachgeschosse | max. | 2** |
| - Gebäudehöhe | max. | 7,5 m** |
| - Firsthöhe | max. | 6 m |
| - Grundabstand | min. | 3,5 m |
| - Gebäudelänge | max. | 35 m |
| - Gebäudetiefe (für Gebäudeteile mit Wohnungen) | max. | 13 m |
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