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Art. 47 · Ziff. 47
BZO Fehraltorf · S. 15 · Original-PDF
Zulässigkeit
1Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunksendeanlagen sind nur in folgenden Zonen und gemäss folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Industrie- oder Gewerbezonen 2. Priorität: Zone für öffentliche Bauten 3. Priorität: Wohnzonen mit Gewerbeanteil 4. Priorität: Kernzonen
2Erbringt der Betreiber den Nachweis, dass aufgrund von funktechnischen Bedingungen ein Standort ausserhalb der zulässigen Zonen erforderlich ist, ist eine Mobilfunksendeanlage auch in den übrigen Wohnzonen zulässig.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.