← BZO Fehraltorf · Inhaltsverzeichnis
Art. 46 · Grundsatz
BZO Fehraltorf · S. 14 · Original-PDF
Ziff. 46 Grundsatz
1Mobilfunksendeanlagen haben grundsätzlich der Quartierversorgung zu dienen.
2In den Industrie- und Gewerbezonen können auch Anlagen für die überkommunale Versorgung erstellt werden. In der Zone für öffentliche Bauten, in denen 10 mässig und stark störende Betriebe zulässig sind, können Anlagen für die kommunale Versorgung erstellt werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.