Art. 41 · Begrünung
BZO Fällanden · S. 22 · Original-PDF
Flachdächer sind zu begrünen. Wo dies wirtschaftlich und betrieblich nicht zumutbar ist, kann die Baubehörde Ausnahmen bewilligen. 2) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 25. November 2015 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 22 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023
Art. 41a5) Erhebung einer Mehrwertabgabe
1Auf Planungsvorteilen, die durch Auf- oder Umzonungen entstehen, wird eine Mehrwertabgabe im Sinne von § 19 des Mehrwertausgleichsgesetztes (MAG) erhoben.
2Die Freifläche gemäss § 19 Abs. 2 MAG beträgt 1‘200 m².
3Die Mehrwertabgabe beträgt 40 % des um Fr. 100‘000 gekürzten Mehrwerts. Art. 41b5) Verwendung der Mehrwertabgabe Die Erträge aus den Mehrwertabgaben fliessen in den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds und werden nach Massgabe der Verordnung über den kommunalen Mehrwertausgleichsfonds verwendet. E. Schlussbestimmungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.