Art. 37 · Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit durch die Verursacher am …
BZO Fällanden · S. 20 · Original-PDF
Kompostierbare Abfälle sind nach Möglichkeit durch die Verursacher am Entstehungsort selbst zu kompostieren. Grundeigentümer können verpflichtet werden, Kompostierplätze in angemessener Grösse auszuscheiden. Der Immissionsschutz für die Nachbarn ist zu gewährleisten.
6) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29. November 2023 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 20 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023
Art. 38 6) Baumschutzgebiet
1Im Baumschutzgebiet sind schutzwürdige einzelne Bäume zu erhalten. Die zusammenhängenden Baumgärten sind, soweit sie die Überbauung nicht wesentlich behindern, ebenfalls zu erhalten.
2Abgehende Bäume sind durch gleichwertige zu ersetzen.
3Die Baubehörde kann Ausnützungsübertragungen und Ausnahmen im Sinne von § 220 PBG gewähren, die dem Baumschutz dienen Art. 39 1) 6) Nebenräume, Hobbyund Gemeinschaftsräume
1In Wohnhäusern müssen ausreichende Nebenräume (Keller, Estrich, Abstellräume und dgl.) für Vorräte, Hausrat und dergleichen im Umfang von mindestens 10% der massgeblichen Geschossfläche gemäss Art. 33 dieser Bau- und Zonenordnung, mindestens aber 8 m2 pro Wohnung, erstellt werden.
2Wohnhäuser und Siedlungen ab 6 Wohneinheiten sind mit Hobby- und Gemeinschaftsräumen im Umfang von mindestens 2% der massgeblichen Geschossfläche gemäss Art. 33 dieser Bau- und Zonenordnung, mindestens aber 25 m2, auszustatten. Art. 40 6) Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergien Anlagen zur Nutzung von Sonnenenergie beeinflussen die Fassadenhöhen sowie die Abstände nicht. 1) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 28. November 2007 6) Fassung gemäss Gemeindeversammlung vom 29. November 2023 14044_05A_20231129_BZO.docx Planpartner AG, Zürich Bau- und Zonenordnung vom 5. Oktober 1994 21 Teilrevision vom 28. November 2007, 25. November 2015, 30. November 2022, 29. November 2023
Art. 40a2) Mobilfunkanlagen
1In den Gewerbezonen sind Mobilfunkanlagen generell zulässig, in den Zonen zweiter und dritter Priorität gemäss Absatz 2 lediglich Mobilfunkanlagen zur lokalen Versorgung (Quartierversorgung).
2Visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen sind in den nachstehend aufgeführten Zonen mit folgenden Prioritäten zulässig: 1. Priorität: Gewerbezonen 2. Priorität: a) Zonen für öffentliche Bauten, in denen mässig störende Nutzungen zulässig sind
b)Wohnzonen mit Gewerbeanteil, in denen mässig störende Nutzungen zulässig sind 3. Priorität: Reine Wohnzonen sowie Wohnzonen mit Gewerbeanteil und Zonen für öffentliche Bauten, in denen nur nicht störende Nutzungen zulässig sind In den Kernzonen sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen ausgeschlossen.
3Die Mobilfunkbetreiber haben sich bei der Standortsuche an die Prioritätenliste gemäss Absatz 2 zu halten. Standorte tieferer Priorität werden nur bewilligt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass in den Zonen höherer Priorität keine Standorte zur Verfügung stehen.
4Für die Beurteilung visuell als solcher wahrnehmbarer Mobilfunkanlagen im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten ist ein Fachgutachten erforderlich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.