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Art. 9 · Kernzonen A und B (KA, KB)

BZO Erstfeld · S. 5

1Die Kernzonen A und B dienen dem Zweck, die Zentrumsfunktion des Dorfzentrums zu erhalten und auszubauen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten. Die Kernzone B bezweckt zudem, das Gebiet entlang der Gotthardstrasse, das sich an die Kernzone A anschliesst, qualitativ gut und massvoll weiterzuentwickeln.

2Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.

3Bauten und Anlagen haben sich in Massstab, Stellung, kubischer Gestaltung und Materialwahl sowie in der Fassaden-, Farb- und Dachgestaltung in das vorhandene Gesamtbild einzufügen. Dabei ist eine passende Verbindung zwischen ortstypischer und zeitgemässer Architektur zu wählen.

4Der Abbruch von Gebäuden ist nur zulässig, wenn die Baubewilligung für eine neue Bebauung vorliegt oder wenn sich zeigt, dass die dauernde Freihaltung der betreffenden Parzelle das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

5Um zu beurteilen, ob ein Bauvorhaben in das Gesamtbild passt, kann die Baukommission auf Kosten der Bauherrschaft Gutachten einholen. Sie kann ein Modell mit Einbezug der Nachbargebäude verlangen. Die betroffene Bauherrschaft ist vorgängig anzuhören.

6Für alle Neubauten und grösseren An- und Nebenbauten sind der Baukommission in einem möglichst frühen Planungsstadium entsprechende Unterlagen zur Vorprüfung im Sinn von Artikel 88 BZO einzureichen.

7Die zulässigen Nutzungsmasse für die Kernzonen A und B sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.