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Art. 44 · Hinweis auf das PBG
BZO Erstfeld · S. 19
Als öffentlich-rechtliche Bauvorschriften des Kantons sind insbesondere die Bestimmungen in Artikel 78 ff. PBG anzuwenden.
18 2. Abschnitt: Ergänzende Bauvorschriften der Gemeinde 1. Unterabschnitt: Grenz- und Gebäudeabstand
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.