Art. 36 · j) Zonen zum Schutz vor Lärm und nichtionisierender Strahlung
BZO Erstfeld · S. 16
1Die Zonen zum Schutz vor Lärm und nichtionisierender Strahlung sind überlagerte Zonen. Sie bezeichnet jene Gebiete, die durch Lärm oder nichtionisierende Strahlung vorbelastet sind oder sein könnten im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung14.
2Die im Nutzungsplan besonders bezeichneten Gebiete mit Lärmschutzvorbehalt sind nach Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes eingezont und/oder erschlossen worden. Sie gelten als lärmbelastet im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung. Im Rahmen des Sondernutzungsplanverfahrens bzw. des Baubewilligungsverfahrens ist nachzuweisen, wie der Planungswert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Einzonung) respektive der Immissionsgrenzwert (basierend auf den Lärmverhältnissen bei der Baubewilligung) eingehalten wird.
3Die im Nutzungsplan besonders bezeichneten Gebiete mit Vorbehalt wegen nichtionisierender Strahlung sind in einem Gebiet eingezont, in dem die Anlagegrenzwerte durch die angrenzenden Hochspannungsfreileitungen überschritten sein können. Hier dürfen keine neuen Objekte mit empfindlicher Nutzung gemäss der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung15 erstellt werden, sofern nicht gutachterlich nachgewiesen wird, dass die Anlagegrenzwerte dauernd eingehalten sind.
13Siehe Artikel 62 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1)
14Bundesgesetz über den Umweltschutz, SR 814.01; Lärmschutzverordnung, SR 814.41; Verordnung über den Schutz nichtionisierender Strahlung, SR 814.710
15NISV, SR 814.710 15
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.