← BZO Erstfeld · Inhaltsverzeichnis

Art. 26 · Landwirtschaftszonen (LZ)

BZO Erstfeld · S. 11

1Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet.

2Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.

3Die zulässigen Nutzungsmasse für die Landwirtschaftszonen sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist. Gegenüber angrenzenden Grundstücken gelten die Grenz- und Gebäudeabstände der benachbarten Zone.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.