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Art. 20 · Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)

BZO Erstfeld · S. 9

1In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.

2Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.

3Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.

4Die zulässigen Nutzungsmasse für die Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen sind im Anhang 1 festgehalten, der Bestandteil der BZO ist. Gegenüber Nachbarzonen sowie gegenüber privaten Grundstücken innerhalb der Zone gilt der gleiche Grenzabstand wie in der Wohnzone W3.

8Siehe Artikel 62 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt (SR 748.131.1)

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Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.