Art. 19 · Industriezone Flugplatz (IF)
BZO Erstfeld · S. 9
1Die Industriezone Flugplatz dient ausschliesslich Betrieben mit dem Zweck, im Rahmen des Bundesrechts ein Flugfeld für Helikopter zu betreiben.
2Bauten und Anlagen, die mit dem begrenzten Zweck der Industriezone Flugplatz zusammenhangen, sind zulässig.
3Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
4Einschränkende Bestimmungen des Bundesrechts, namentlich jene des Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters8, bleiben vorbehalten.
5Die zulässigen Nutzungsmasse für die Industriezone Flugplatz sind im Anhang 1 enthalten, der Bestandteil der BZO ist. Gegenüber Nachbarzonen sowie gegenüber privaten Grundstücken innerhalb der Zone für öffentliche Zwecke gilt der gleiche Grenzabstand wie in der Wohnzone W3.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.