Art. 50 · Sichtwinkel
BZO Erlenbach · S. 6 · Original-PDF
PBG Die Kernzonen der BZO bezwecken die Erhaltung und Erneuerung der für die Erscheinung des Dorfkerns und der Weiler bedeutsamen Bauten mitsamt ihrem Umschwung. Sie sollen ortsbildgerechte Neubauten sowie den Weiterbestand der gemischten WohnGewerbenutzung gewährleisten. Über die Kernzonenvorschriften hinausgehende Einschränkungen der Baufreiheit auf Grund von Massnahmen des Natur- und Heimatschutzes im Sinne der §§ 203 ff PBG bleiben vorbehalten.
Zur Wahrung und Erneuerung der Ortsbilder werden in den Kernzonen an die Gestaltung von Bauten, Anlagen und deren Umgebung besondere Anforderungen gestellt. Neu-, Um-, Ersatz- und Anbauten haben sich bezüglich Gestaltung, Kubus, Stellung, Firstrichtung, Material- und Farbgebung derart in die bestehende Bebauung einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung gewährleistet wird. Gestalterische Anforderungen allgemein
zu Art. 5
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