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Art. 45a · Fachberatung

BZO Erlenbach · S. 21 · Original-PDF

Die Baubehörde kann Baugesuche von für das Ortsbild bedeutenden Bauvorhaben fachlich begutachten lassen. Die Kosten werden der Bauherrschaft verrechnet. Fachberatung

Aussenantennen Die Gemeinde ist nicht befugt, in eigener Kompetenz ein Verbot von Aussenantennen zu erlassen. Art. 53 des neuen Radio- und Fernsehgesetzes lautet wie folgt: "Die Kantone können in bestimmten Gebieten das Errichten von Aussenantennen verbieten, wenn: a. dies für den Schutz bedeutender Orts- und Landschaftsbilder, von geschichtlichen

Stätten oder Natur- und Kunstdenkmälern notwendig ist und b. der Empfang von Programmen, wie er mit durchschnittlichem Antennenaufwand

möglich wäre, unter zumutbaren Bedingungen gewährleistet bleibt. Das Errichten einer Aussenantenne, mit der weitere Programme empfangen werden können, muss ausnahmsweise bewilligt werden, wenn das Interesse am Empfang der Programme das Interesse am Orts- und Landschaftsschutz überwiegt."

–Bewilligungspflicht von Aussenantennen §14 lit. j BVV Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen Empfangsantennen, die in keiner Richtung 0.8 m überschreiten.

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41 WEGLEITUNG UND BEGRÜNDUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG

3. Besondere Institute

3.1 Arealüberbauungen

zu Art. 46

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.