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Art. 19 · Abstände für eingeschossige Bauten

BZO Erlenbach · S. 12 · Original-PDF

Für gewerblich genutzte Gebäude oder Gebäudeteile, welche ledigAbstände für eingeschossige Bauten lich ein Vollgeschoss von max. 5.0 m Gebäudehöhe aufweisen, entweder ein Flachdach oder ein Giebeldach haben, dessen Firsthöhe 1.50 m nicht übersteigt, gilt allseitig ein Grenzabstand von 3.50 m ohne Mehrlängenzuschlag.

2.4 Gewerbezone

zu Art. 20

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.