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Art. 18 · Nutzweise, Wohnanteil

BZO Erlenbach · S. 11 · Original-PDF

vgl. Bemerkungen zu Art. 16 BZO

1In allen Wohnzonen mit Gewerbeerleichterung sind neben Wohnbauten nicht störende und mässig störende Betriebe zulässig. Nutzweise

2Als mässig störend gelten herkömmliche Betriebe und vergleichbare Nutzungen, die in der Regel während der üblichen Arbeitszeit stattfinden und bezüglich Erscheinung und Verkehrsaufkommen mit der Wohnnutzung noch vereinbar sind. Wohnanteil

3Mindestens 30% der Gesamtnutzfläche (vgl. Art. 27 BZO) müssen zu Wohnzwecken genutzt werden. 20

21 WEGLEITUNG UND BEGRÜNDUNG

BAU- UND ZONENORDNUNG

a) ZonenWG2/35WG3/60WG4/70
b) Ausnützungsziffer35%60%70%
c) Freiflächenziffer15%15%15%
d) Vollgeschosse234
e) Dachgeschosse2 1)11
f) nutzbare Untergeschosse111
g) Gebäudelänge max.30 m35 m40 m
h)
i) Gebäudehöhe max.8.0 m11.4 m14.0 m
k) max. Dachneigung bei erreichter Gebäudehöhe (a. T.)45°45°45°
l) grosser Grundabstand5 m 2)8 m 2)9 m 2)
m) kleiner Grundabstand3.5 m4 m5 m
n) Mehrlängenzuschlag1/4 der Mehrlänge über 16 m, max. 4 m
o) EmpfindlichkeitsstufeIIIIIIIII

Tabelle von S. 11 des Originals, Zellstruktur automatisch gelesen. Verbindlich ist das Original-PDF.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.